Der Bürgermeister von Illingen

Andreas Hübgen

Aufgewachsen und verwurzelt in Illingen

Jahrgang 1989  - aufgewachsen in Illingen
verheiratet, eine Tochter - Familienvater
Vereinsmensch - CDU-Politiker

 

Familie, Heimat und Ehrenamt prägen seinen Lebensweg

Andreas Hübgen wurde 1989 geboren und ist in Illingen aufgewachsen. Der verheiratete Familienvater einer Tochter ist seiner Heimatgemeinde seit jeher eng verbunden. Seit Oktober 2023 steht der CDU-Politiker als Bürgermeister an der Spitze der Gemeinde Illingen.

Neben seiner Familie und seiner politischen Tätigkeit spielt das Vereinsleben eine wichtige Rolle in seinem Leben. Schon seit vielen Jahren engagiert sich Hübgen ehrenamtlich für sportliche, kulturelle und soziale Zwecke in der Gemeinde.

So ist er unter anderem in den Vorständen des SV Kerpen, des Theatervereins, des Sterbehilfevereins Hosterhof sowie des SV Grün-Weiß Hosterhof aktiv. Sein Engagement zeigt die enge Verbindung zum örtlichen Vereinsleben und zu den Menschen, die sich in ihrer Freizeit für die Gemeinschaft einsetzen.

Als Familienvater, Vereinsmensch und Kommunalpolitiker kennt Andreas Hübgen das gesellschaftliche Leben seiner Heimatgemeinde aus unterschiedlichen Perspektiven. Die Verbundenheit mit Illingen und das ehrenamtliche Engagement begleiten seinen persönlichen und politischen Lebensweg.


Kompetenzen und Funktion des Bürgermeisters

Der Bürgermeister ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinde. Seine gesetzliche Vertretungsmacht ist nach außen unbeschränkt und nicht beschränkbar.

Er trägt in eigener Zuständigkeit die alleinige umfassende Verantwortung für die Leitung der Gemeindeverwaltung, für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben und für den Geschäftsgang der Verwaltung.

Er bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates vor und führt sie aus, erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verwaltung sowie die Auftragsangelegenheiten und ist Dienstvorgesetzter. Er hat das Direktionsrecht gegenüber den Bediensteten, eine Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen des Gemeinderats und die Eilentscheidungsbefugnis bei dringenden Maßnahmen, die aus Gründen des Gemeinwohls keine Aufschub dulden – auch ohne Ratsbeschluss.

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