15.10.2026

Änderung des Bebauungsplanes "Bei der Kirche", "In der Au"

Bekanntmachung des Beschlusses zut Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebeuungsplanes

 

BEKANNTMACHUNG DER VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET UND DER AUSLEGUNGZUR FÖRMLICHEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT GEM. § 3 ABS. 2 BAUGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Illingen hat in seiner Sitzung am 30.September 2026 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bei der Kirche „In der Au““ im beschleunigten Verfahren beschlossen. Der Gemeinderat hat in gleicher Sitzung die Veröffentlichung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bei der Kirche „In der Au““ im Internet bzw. eine Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Gemeinde Illingen beabsichtigt im Ortsteil Hirzweiler die Errichtung einer neuen Feuerwache auf einer zentral gelegenen Fläche an der Ecke Hirzbachstraße / „In der Au“, die - neben zwei Freiflächen - auch die unter Denkmalschutz stehende ehemalige evangelische Kirche des Ortsteils Hirzweiler umfasst. Mit dem Bebauungsplan „Bei der Kirche „In der Au““ wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau der neuen Feuerwache geschaffen. Zwischenzeitlich ist die Detailplanung zum Feuerwehrneubau fortgeschritten. Da sich der Raumbedarf der Feuerwehr seit 2019 erhöht hat, wird der Neubau die Baugrenze im rückseitigen Bereich des Grundstücks im Grenzabstand überschreiten. Das Erdgeschoss wird relativ nah an die Grundstücksgrenze reichen, später aber überwiegend im Erdreich verschwinden. Das darüberliegende Obergeschoss hält die erforderliche Abstandsfläche von 3 m überall ein. Aus diesem Grund bedarf es insbesondere der Überarbeitung des Bebauungsplanes „Bei der Kirche „In der Au““. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird aus städtebaulichen Gründen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt. Die Feuerwehr muss unmittelbar an die Kirche (Denkmal) angebaut werden. Damit ist die Positionierung vorgegeben. Aufgrund einzuhaltender Raumkanten kann der Baukörper auch nicht verschoben werden. Darüber hinaus erfordern nicht zuletzt die Fahrzeuge eine ausreichende Hallenlänge, weshalb auch eine Veränderung der Kubatur nicht in Frage kommt.

 

Der Bebauungsplan wird für den Bereich der ehemaligen evangelischen Kirche in Hirzweiler geändert, welcher sich im Kreuzungsbereich Hirzbachstraße / „In der Au“ befindet. Südwestlich wird das Plangebiet durch die Wohnbebauung der Straße „In der Au“ (Hs.-Nr. 3a) begrenzt. In nördliche Richtung schließen der Siedlungskörper von Hirzweiler bzw. Außenbereichsflächen unmittelbar an. Die Wohnbebauung der Robert-Schuman-Straße grenzt mit ihren Privatgärten direkt an den Geltungsbereich an, insbesondere Hs.-Nr. 19, 21 und 25.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 6.300 m2.

Diese 1. Änderung des Bebauungsplanes ersetzt in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Bei der Kirche „In der Au““ lediglich durch die getroffenen Regelungsinhalte. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bei der Kirche „In der Au““ bleiben hiervon unberührt.

Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes derzeit die Fläche der Kirche und die nördlich angrenzende Freifläche als Gemeinbedarfsfläche sowie die Freifläche südlich der Kirche noch als Grünfläche dar. Die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes widerspräche aktuell damit im Bereich der Freifläche südlich der Kirche dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB.

Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 22. Oktober 2026 bis einschließlich 24. November 2026 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.illingen.de  Pfad: Rathaus/Service/Ausschreibungen und Auslegungen, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten wird. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Hauptstraße 86, 66557 Illingen, Zimmer 214, während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: fachbereich3@illingen.de oder bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

 

Illingen, 15. Oktober 2026
gez. Andreas Hübgen, Bürgermeister