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Der Ortsrat beschließt, wegen Ablauf der Ruhefrist gemäß § 11 der Friedhofssatzung die von der Verwaltung vorgeschlagenen Gräber der Sterbejahre 1995 und 2005 zur Einebnung im Jahr 2021 aufzurufen.
Gemäß § 11 der Friedhofssatzung beträgt die Ruhezeit für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 25 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre und für Aschen der Verstorbenen 15 Jahre.
Die Verwaltung schlägt hierzu verschiedene Gräber, deren satzungsmäßig vorgeschriebene Ruhefrist im Jahr 2020 abgelaufen ist, zur Abräumung im Jahr 2021 vor.
Die betroffenen Gräber sind der Anlage zur Sitzung beigefügt.