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Der Ortsrat Illingen/Der Ausschuss für Umwelt, Planen, Bauen empfiehlt/
Der Gemeinderat beschließt
a) die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung;
b) b) unter Billigung des Planentwurfs und der Begründung den Bebauungsplan „Wohnbebauung Hansenstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30. April 2020 die Aufstellung und öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden und sontigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB und § 13a BauGB für den Bebauungsplan „Wohnbebauung Hansenstraße“ beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde folgende Ziele:
Im Innenbereich des Ortsteils Illingen soll durch Nachverdichtung einer untergenutzten Freifläche zwischen der Ritterstraße, der Götzwiesstraße und der Hansenstraße neuer Wohnraum für sieben Einfamilienhäuser geschaffen werden. Die Erschließung der Fläche ist über die Realisierung einer Stichstraße geplant, die von der Hansenstraße nach Nordwesten abzweigen soll. Die erforderlichen Stellplätze können vollständig auf den Grundstücken organisiert werden.
Die Fläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „In der Ochsenunner“ (1977). Danach ist das Vorhaben nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es der Aufstellung des Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 5.690 m².
Der Bebauungsplan „Wohnbebauung Hansenstraße“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „In der Ochsenunner“.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Illingen stellt den zu überplanenden Bereich als Grünfläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist demnach nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan wird daher im Wege der Berichtigung, gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden fand vom 04.05.2020 bis 10.06.2020 statt. Im Anschreiben vom 04.05.2020 wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtäußerung davon ausgegangen wird, dass keine Bedenken und Anregungen vorliegen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 09.07.2020 bis 10.08.2020 statt.
Zur vorliegenden Planung haben sich Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange geäußert. Bürgerinnen und Bürger haben sich zur vorliegenden Planung ebenfalls geäußert.
Die geäußerten Anregungen werden, wie folgt beschrieben, in die Planung eingestellt.
1Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1 66119 Saarbrücken
Schreiben vom 10.06.2020 AZ: 01/1315/752/Rc
„die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohnbebauung Hansenstraße" dient der Nahverdichtung, demnach sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Herstellung einer Wohnbaufläche für 7 Einfamilienhäuser geschaffen werden. Zu dem o. g. Vorhaben der Gemeinde Illingen nehmen wir aus der fachtechnischen Sicht unseres Hauses wie folgt Stellung und bitten, die aufgeführten Hinweise und Anmerkungen zu berücksichtigen:
Naturschutz Schutzgebiete wie Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG sind durch die Planung nicht betroffen. Bei Eingriffen in Vegetationsbestände sind die Vorgaben des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zu beachten (zulässiger Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar). Aus unserer Sicht reichen die bislang getroffenen Festsetzungen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe nicht aus. Daher wird angeregt, das durch die Planung entstehende ökologische Defizit auf der Grundlage der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zu ermitteln und auszugleichen. Falls ein Ausgleich innerhalb des Plangebiets nicht realisierbar ist, können externe Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a Abs. 3 BauGB im Detail festgelegt werden. Sofern im näheren Umfeld keine geeigneten Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen, kann das Kompensationsdefizit durch den Erwerb von Ökopunkten aus einer Ökokontomaßnahme erbracht werden. Die ggf. gewählte Ökokontomaßnahme ist im Bebauungsplan zu benennen und der unterschriebene Vertrag über den Ankauf der Ökopunkte ist dem Fachbereich 3.1 des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich nach Rechtskraft des Bebauungsplans in Kopie vorzulegen.
Entwässerung Das Abwasser soll dem Mischwasserkanal, der das Plangebiet am Rande tangiert, zugeführt werden. Die Schmutzwasserentsorgung ist als ordnungsgemäß gesichert zu erachten. Da das Grundstück nach dem 01.01.1999 erstmals bebaut wird, ist der § 49a SWG anzuwenden. Für die Beseitigung des Niederschlagswassers scheidet eine Versickerung laut Begründung aufgrund der ungeeigneten Geologie aus. Ein Einleitgewässer befindet erst sich in über 600 m Entfernung. Daher scheidet eine Einleitung in ein Gewässer aus wirtschaftlichen Gründen ebenfalls aus. Somit ist der Ausnahmetatbestand des § 49a Abs.4 SWG gegeben. Es wird deshalb beabsichtigt die Niederschlagswässer zusammen mit dem Schmutzwasser an die vorhandene Mischwasserkanalisation anzuschließen. Wir empfehlen zur Zwischenspeicherung und Nutzung des Niederschlagswassers und zur Entlastung der öffentlichen Kanalisation eine Zisterne auf den jeweiligen Grundstücken vorzusehen.“
Mail vom 18.06.2020 „Nach Rücksprache mit Frau Rebmann vom Fachbereich 3.1 sind die Aussagen aus unserer Stellungnahme vom 10.06.2020 bezüglich des Ausgleichs des ökologischen Defizits als Anregung zu verstehen. Gründe hierfür sind die seit vielen Jahren bestehende Versiegelung einer innerörtlichen Grünfläche und der damit einhergehende Verlust von Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Zur Aufwertung des Naturhaushalts regen wir daher eine verpflichtende Anpflanzung von Gehölzen auf den Baugrundstücken (beispielsweise ein Hochstamm je Garten), z. B. im Zuge des § 178 BauGB an.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Naturschutz Der Hinweis, dass die Vorgaben des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG einzuhalten sind, ist in dem zur Stellungnahme übermittelten Plandokument bereits enthalten.
Der Naturschutz nimmt Stellung zum Ausgleich des ökologischen Defizits. Als Verfahren wurde ein § 13a BauGB-Verfahren gewählt. Im BauGB steht dazu, dass Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Demnach wurde kein Ausgleichserfordernis gesehen. Auf die Abstimmung mit dem LUA vom 18.06.2020 wird verwiesen.
Entwässerung Der Hinweis, dass zur Zwischenspeicherung und Nutzung des Niederschlagswassers und zur Entlastung der öffentlichen Kanalisation eine Zisterne auf den jeweiligen Grundstücken errichtet werden soll, ist in dem zur Stellungnahme übermittelten Plandokument bereits enthalten. Dies soll nun verpflichtend festgesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Illingen beschließt, wie dargelegt, die Festsetzung zur Abwasserbeseitigung gem. wie folgt anzupassen:
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2Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Oberste Landesbaubehörde OBB 1 Referat OBB 11, Landesplanung, Bauleitplanung Halbergstraße 50 66121 Saarbrücken
Schreiben vom 08.06.2020
„der Planung im Sinne Ihrer o.a. Vorlage stehen nach derzeitigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der im Text enthaltenen Baulückentabelle landesplanerische Ziele nicht entgegen. Ihrem auf S. 8 der Begründung formulierten Antrag, die mit der Planung neu zu schaffenden Wohneinheiten im Hinblick auf das gewählte beschleunigte Verfahren nicht anzuwenden, kann von hier nicht gefolgt werden, da gemäß den Bestimmungen der Ziffer 35 des LEP „Siedlung“ bei der Anrechnung auf den Wohnungsbedarf außer Ansatz solche Baulücken bleiben, die in Bebauungsplänen liegen, die sich im Ortskern befinden und der Nachverdichtung dienen. Hier handelt es sich um eine Nachverdichtung, jedoch zweifelsfrei nicht im Ortskern. Nach Abschluss des Verfahrens wird um Überlassung eines Exemplars des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans einschl. Begründung sowie einer Kopie der ortsüblichen Bekanntmachung gebeten.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Landesplanerische Ziele stehen der Planung nicht entgegen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Aussage zur Anrechenbarkeit der Baulücken wird in der Begründung entfernt.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Illingen beschließt, wie dargelegt, die Aussage zur Anrechenbarkeit der Baulücken in der Begründung zu streichen.
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3Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund
Schreiben vom 05.05.2020
„im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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4Arbeitskammer des Saarlandes Postfach 10 02 53 66002 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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5Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Verwaltungsaufgaben Fontanestraße 4 40470 Düsseldorf
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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6Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Fehrbelliner Platz 3 10707 Berlin
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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7CREOS Deutschland GmbH Planauskunft Am Zunderbaum 9 66424 Homburg
Schreiben vom 11.05.2020
„die Creos Deutschland GmbH betreibt ein eigenes Gashochdruckleitungsnetz sowie ein eigenes Hoch- und Mittelspannungsnetz inklusive der zugehörigen Anlagen. Folgende Unternehmen haben uns mit der Betreuung Ihrer Leitungen und Anlagen im Rahmen der Planauskunft beauftragt:
· Nippon Gases Deutschland GmbH (Sauerstoff- und Stickstoffleitungen im Saarland) · Zentralkokerei Saar GmbH (ZKS-Leitung im Saarland) · Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH (Biogasleitung im Bereich Ramstein-Miesenbach) · Energis-Netzgesellschaft mbH (Gashochdruckleitungen im Bereich Sulzbach / Altenwald / Friedrichsthal) · Villeroy & Boch AG (Gashochdruckleitungen im Bereich Mettlach)
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass im angefragten Bereich keine Anlagen der Creos Deutschland GmbH und keine der von uns betreuten Anlagen vorhanden sind.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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8CSG GmbH Baseler Straße 27 60329 Frankfurt
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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9Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Region Südwest Gutschstr. 6 76137 Karlsruhe
Schreiben vom 04.05.2020
„die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o.g. Bebauungsplan.
Gegen das o.g. Bauvorhaben bestehen aus Sicht der DB Netz AG keine Einwendungen.
Eine Beteiligung im weiteren Verlauf des Verfahrens halten wir nicht für erforderlich.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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10Deutsche Telekom Technik GmbH TINL Südwest, PTI 11 Pirmasenser Straße 65 67655 Kaiserslautern
Schreiben vom 05.05.2020
„die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf §77i Abs. 7 TKG (DigiNetz-Gesetz), dass im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten durch die Kommune stets sicherzustellen ist, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen (z.B. Kabelrohrsysteme), ausgestattet mit Glasfaserkabeln, mitverlegt werden. Durch die gesetzliche Verpflichtung wird u.a. erreicht, dass-die Kommune auch Haushaltsmittel für die Verlegung in Anspruch nehmen kann, soweit kein privatwirtschaftlicher Glasfaserausbau (durch TK-Netzbetreiber wie z.B. die Telekom) erfolgt. Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass die Telekom die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet prüft. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen, welche ggf. auch negativ ausfallen kann. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Wir bitten daher sicherzustellen, dass - für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, - der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern. - eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, - die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. Für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich mindestens 6 Monate vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur PTI 11 Saarbrücken - 67655 Kaiserslautern - Pirmasenserstraße 65 in Verbindung setzen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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11Deutscher Wetterdienst Referat Liegenschaftsmanagement Frankfurter Straße 135 63067 Offenbach
Schreiben vom 02.06.2020
„im Namen des Deutschen Wetterdienstes bedanke ich mich für die Beteiligung an der Gemeinde Illingen, Ortsteil Illingen, Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Hansenstrasse“. Ihre Planung wurde anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen durch unsere Fachbereiche geprüft. Der DWD hat keine Einwände gegen die von Ihnen vorgelegte Planung, da keine Standorte des DWD beeinträchtigt werden bzw. betroffen sind.
Sofern Sie für Vorhaben in Ihrem Einzugsgebiet amtliche klimatologische Gutachten für die Landes-, Raum- und Städteplanung, für die Umweltverträglichkeit (UVP) o. ä. benötigen, können Sie diese bei uns in Auftrag geben bzw. Auftraggeber in diesem Sinne informieren. Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner des DWD gerne zur Verfügung.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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12Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken Untermainkai 23-25 60329 Frankfurt
Schreiben vom 06.05.2020
„Ihr Schreiben ist am 05.05.2020 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o.a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange. - Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes werden keine Bedenken vorgebracht.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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13energis-Netzgesellschaft mbH Postfach 102811 66028 Saarbrücken
Schreiben vom 05.08.2020
„im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine Versorgungseinrichtungen in unserem Verantwortungsbereich. Die Situation ist im beigefügten Plan dargestellt. Die elektrische Versorgung des Wohngebietes kann aus unserer Transformatorenstation Ritterstraße mittels Niederspannungskabel erfolgen. Eine Abstimmung mit dem Erschließungsträger bzw. mit der Gemeinde sowie weiteren Versorgungsträgern ist bereits erfolgt. Unsererseits bestehen daher keine Bedenken gegen die Bebauungsplanaufstellung. Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Klaus Schreiner gerne zur Verfügung.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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14EVS Entsorgungsverband Saar Untertürkheimer Straße 21 66117 Saarbrücken
Schreiben vom 05.05.2020
„in dem o.g. Bereich befinden sich keine Abwasseranlagen des EVS.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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15Handwerkskammer des Saarlandes Hohenzollernstr. 47-49 66117 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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16IHK Saarland Franz-Josef-Röder-Str. 9 66119 Saarbrücken
Schreiben vom 08.06.2020
„gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes sind aus der Sicht der gewerblichen Wirtschaft keine Anregungen und Bedenken vorzubringen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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17Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Von der Heydt 22 66115 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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18Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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19Landesdenkmalamt Am Bergwerk Reden 11 66578 Schiffweiler
Schreiben vom 14.05.2020
„zu der vorliegenden Planung nimmt das Landesdenkmalamt wie folgt Stellung. Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 1946 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalschutzes und der saarländischen Denkmalpflege (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - (SDschG) vom 13. Juni 2018 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 5. Juli 2018 S 358 ff.) Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach heutigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Auf die Anzeigepflicht von Bodenfunden (§ 16 Abs. 1 SDschG) und das Veränderungsverbot (§ 16 Abs. 2 SDschG) sollte in den textlichen Festsetzungen des Planwerks hingewiesen werden. Auf § 28 SDschG (Ordnungswidrigkeiten) sei an dieser Stelle hingewiesen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Der Hinweis ist in dem zur Stellungnahme übermittelten Plandokument bereits enthalten.
Kein Beschluss erforderlich
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20Landespolizeipräsidium LPP 125-Kampfmittelbeseitigungsdienst Mainzer Straße 134-136 66121 Saarbrücken
Schreiben vom 15.05.2020
„nach Auswertung der uns vorliegenden Unterlagen sind im oben genannten Planungsbereich keine konkreten Hinweise auf mögliche Kampfmittel zu erkennen. Gegen die Baumaßnahme sprechen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gründe. Bemerkungen: Die vorhandenen Luftbilder zeigen immer nur eine Momentaufnahme. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass andere Verdachtsmomente vorliegen könnten, die aus folgenden Gründen (Fettdruck) in der Auswertung nicht erkennbar waren und somit nicht in diese einfließen konnten: oBrandbombenblindgänger (in der Regel im Luftbild nicht erkennbar) odurch Überwerfungen mit Erdreich bei starken Bombardierungen sind vermutliche Einschlagsteilen nicht erkennbar oschlechte Luftbildqualität onicht alle Luftangriffe/Kampfhandlungen sind mit Luftbildaufnahmen belegt okeine Luftbilder vorhanden oSchlagschatten durch Gebäudeteile oBewuchs/Bewaldung/Bebauung oFlakgranatenblindgänger oBombardierungen/Kampfhandlungen nach den letzten vorhandenen Luftbildaufnahmen overgrabene Kampfmittel Daher kann durchaus, auch bei einem gemäß der Luftbildauswertung sauberen Bereich, ein Restrisiko erhalten bleiben. Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden werden, so sind die zuständige Polizeidienststelle und der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen. Hinweis: Seit 2013 werden Baugrunduntersuchungen und Grundstücksüberprüfungen (Flächendetektion/Bohrlochdetektion) aus personellen Gründen nicht mehr durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst durchgeführt. Deshalb sollten Anfragen zu Kampfmitteln so frühzeitig gestellt werden, dass die Beauftragung gewerblicher Firmen zur Detektion der Baufläche rechtzeitig vor Baubeginn durch den Bauherrn erfolgen kann. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Bauherrn/ Auftraggebers. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist auch weiterhin für die Beseitigung, Entschärfung, Vernichtung aufgefundener Kampfmittel zuständig.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Der Hinweis des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Illingen beschließt, wie dargelegt, folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:
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21Landwirtschaftskammer für das Saarland In der Kolling 310 66450 Bexbach
Schreiben vom 05.06.2020
„gegen den vorliegenden Bebauungsplan werden keine Bedenken vorgebracht.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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22Ministerium der Justiz Zähringer Straße 12 66119 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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23Ministerium für Bildung und Kultur Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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24Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Referat OBB24 Halbergstraße 50 66121 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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25Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Referat B 4 ZMZ Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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26Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken
Schreiben vom 11.05.2020
„im Geltungsbereich es o.g. Bebauungsplanes befindet sich kein Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz. Insofern sind die Belange der Forstbehörde nicht betroffen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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27Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat E/1 Postfach 10 24 63 66024 Saarbrücken
Schreiben vom 04.06.2020
„gegen die o.a. Bauleitplanung bestehen aus Sicht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr keine Bedenken. Soweit noch nicht geschehen, bitte ich im weiteren Verfahren das Oberbergamt für das Saarland zu beteiligen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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28Oberbergamt des Saarlandes Am Bergwerk Reden 10 66578 Schiffweiler
Schreiben vom 07.05.2020
„nach Prüfung der Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Hansenstraße“ im Ortsteil Illingen der Gemeinde Illingen aus bergbaulicher Sicht keine Bedenken bestehen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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29ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH Niederlassung Saarland Bahnhofstraße 56 66663 Merzig
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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30Pfalzwerke Netz AG Regionalnetz (RN) Externe Planungen/Kreuzungen Kurfürstenstraße 29 67061 Ludwigshafen
Schreiben vom 04.05.2020
„unter Berücksichtigung der Belange unseres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches, bestehen keine Bedenken in Bezug auf die o.g. Verfahren. Das Plangebiet befinden sich außerhalb unseres Netzgebietes, es keine Versorgungseinrichtungen der Pfalzwerke Netz AG vorhanden und derzeitig keine Planungen beabsichtigt oder bereits eingeleitet.
Da sich aufgrund kurzfristig erforderlich werdender Erweiterungen unseres Versorgungsnetzes der Bestand jedoch ändern kann, ist vor Baubeginn unbedingt eine aktuelle Planauskunft über die Online Planauskunft der Pfalzwerke Netz AG einzuholen. Diese steht auf unserer Homepage www.pfalzwerke-netz.de zur Verfügung.
Das Schreiben wird nicht mehr auf dem Postweg an Sie verschickt.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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31RAG Montan Immobilien GmbH Herrn Jürgen Maurer Provinzialstraße 1 66806 Ensdorf
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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32Saarforst Landesbetrieb Geschäftsbereich 3 Im Klingelfloß 66571 Eppelborn
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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33Saarländischer Rundfunk Funkhaus Halberg 66100 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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34STEAG New Energies GmbH PT-P/Zentrale Planauskunft St. Johanner Straße 101-105 66115 Saarbrücken
Schreiben vom 04.05.2020
„in den von Ihnen angefragten Planbereichen sind keine Versorgungsleitungen unserer Zuständigkeit vorhanden. Zentrale Planauskunft für die Fernwärme-Verbund Saar GmbH und die STEAG New Energies GmbH Bei Fragen wird Ihnen Herr Dahlmanns gerne behilflich sein unter der Telefon-Nummer: 0681 9494 9218.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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35Vodafone Kabel Deutschland GmbH Netzinfrastruktur Zurmaiener Straße 175 54292 Trier
Schreiben vom 26.05.2020
„wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 04.05.2020.
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH Neubaugebiete KMU Südwestpark 15 90449 Nürnberg
Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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36VSE Verteilnetz GmbH Heinrich-Böcking-Str. 10-14 66121 Saarbrücken
Schreiben vom 15.05.2020
„Für die Sparte „STROM“ sind in dem gewählten Bereich keine Netzdaten vorhanden.
Für die Sparte „TELEKOMMUNIKATION“ sind in dem gewählten Bereich keine Netzdaten vorhanden.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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37Wasserstraßen - und Schifffahrtsamt Saarbrücken Bismarckstr. 133 66121 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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38Abwasserzweckverband Illtal Hauptstraße 80 66557 Illingen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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39Gaswerk Illingen Zweckverband Illinger Str. 125 66557 Illingen
Schreiben vom 03.06.2020
„als Träger öffentlicher Belange hat das Gaswerk Illingen grundsätzlich keine Einwände zu der im Betreff aufgeführten Maßnahme. Wir bitten Sie vor Baubeginn eine Vorort- Einweisung zu beantragen. Das Gaswerk Illingen kann bei Bedarf im geplanten Bereich eine Erdgasversorgung bereitstellen bzw. ausbauen. Hierzu informieren Sie uns bitte rechtzeitig, um eine gemeinsame Planung zur Erdgasversorgung zu gewährleisten. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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40WVO Wasserversorgung Ostsaar GmbH In der Etzwies 6 66564 Ottweiler
Schreiben vom 28.05.2020
„anbei erhalten Sie einen Bestandsplan unserer Versorgungsleitungen und -anlagen von o. g. Bereich im Maßstab 1: 1000 zu Ihrer Verwendung. Aus versorgungstechnischer Sicht, hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser, bestehen gegen die o. g. Maßnahme keine Bedenken. Für eine ortsübliche Bebauung ist der vorhandene Ruhedruck in diesem Bereich ausreichend. Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung von den Städten und Gemeinden zu ermitteln. Die Differenzierung nach der baulichen Nutzung soll entsprechend § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgen. Die Richtwerte nach den geltenden Bestimmungen geben den Gesamtbedarf an, unabhängig davon, welche Entnahmemöglichkeiten jeweils bestehen und genutzt werden können. Das öffentliche Trinkwassernetz ist hierbei als eine dieser Entnahmemöglichkeiten zu betrachten. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass das öffentliche Trinkwassernetz primär zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser dient. Eine Versorgung zur Deckung des üblichen Bedarfs mit ausreichendem Druck muss auch im Brandfall jederzeit gewährleistet sein. Wir weisen außerdem daraufhin, dass der Löschwasserbedarf mit den entsprechenden Behörden abzustimmen ist. Bei der Festlegung des Gesamtbedarfes des Löschwassers bitten wir um Berücksichtigung der Baunutzungsverordnung (BauNVO), der DIN 14011, Teil 2 und des DVGW-Arbeitsblattes W 405, W 400-1 jeweils neueste Fassung. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Der Nachweis eines ausreichenden Löschwasserbedarfs ist Gegenstand der Detailplanung und betrifft somit nicht das Bebauungsplanverfahren. Dies gilt auch für die sonstigen Hinweise zur Versorgungssituation.
Kein Beschluss erforderlich
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41Polizeirevier Illingen Illinger Straße 117 66557 Illingen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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42Naturschutzbeauftragter Gemeinde Illingen Herrn Raimund Hinsberger Galgenbergstraße 63 66557 Illingen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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43Landkreis Neunkirchen Gesundheitsamt Lindenallee 13 66538 Neunkirchen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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44Landkreis Neunkirchen Untere Bauaufsichtsbehörde Hohlstraße 7 66564 Ottweiler
Schreiben vom 22.05.2020
„unter Bezugnahme auf Ihr o.g. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass aus bauordnungsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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45Landkreis Neunkirchen Kreissozialamt Wilhelm-Heinrich-Straße 36 66564 Ottweiler
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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46Gemeinde Eppelborn Herrn Bürgermeister Rathausstraße 27 66571 Eppelborn
Schreiben vom 05.05.2020
„von Seiten der Gemeinde Eppelborn werden gegen die vorgenannte Planung der Gemeinde Illingen keine Einwendungen vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Eppelborn werden nicht berührt.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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47Gemeinde Heusweiler Herrn Bürgermeister Saarbrücker Straße 35 66265 Heusweiler
Schreiben vom 07.05.2020
„seitens der Gemeinde Heusweiler bestehen gegen die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes keine Bedenken.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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48Gemeinde Marpingen Herrn Bürgermeister Urexweilerstraße 11 66646 Marpingen
Schreiben vom 11.05.2020
„seitens der Gemeinde Marpingen bestehen keine Anregungen und Bedenken bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnstraße Hansenstraße“ im Ortsteil Illingen der Gemeinde Illingen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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49Gemeinde Merchweiler Herrn Bürgermeister Hauptstraße 82 66589 Merchweiler
Schreiben vom 07.05.2020
„mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 04. Mai 2020 teile ich Ihnen mit, dass die Belange der Gemeinde Merchweiler von der oben genannten Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Hansenstrasse“ nicht berührt werden.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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50Gemeinde Quierschied Herrn Bürgermeister Rathausplatz 1 66287 Quierschied
Schreiben vom 07.05.2020
„Die Belange der Gemeinde Quierschied werden durch das Vorhaben nicht berührt.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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51Gemeinde Schiffweiler Herrn Bürgermeister Rathausstraße 7-11 66578 Schiffweiler
Schreiben vom 25.05.2020
„seitens der Gemeinde Schiffweiler werden gegen die Planung keine Bedenken erhoben. Die Belange der Gemeinde Schiffweiler werden hiervon nicht berührt bzw. nicht beeinträchtigt.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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B1BÜRGER 1
Schreiben vom 08.08.2020
„Hiermit möchten wir eine Stellungnahme zum Bauvorhaben „Wohnbebauung Hansenstraße“ abgeben.
Wir sind als direkte Anwohner – Finkenstraße 29 (Flurstücke 152/34 und 152/65) - von dem Bauvorhaben betroffen. Mit beigefügt ist der Bebauungsplan mit Kommentaren. Im Grenzbereich stehen 2 Bäume, ein Haselnussstrauch und ein Walnussbaum. Beide Pflanzen sind nach Schätzungen 20 – 25 Jahre alt. Aus mehreren Gründen hoffen wir, dass die Bäume nicht gefällt werden. Zum einen bleibt so ein natürlicher Sichtschutz zwischen den beiden Wohngebieten Finkenstraße und Hansenstraße erhalten. Zweitens bieten die Bäume Nahrung und Lebensraum für zahlreiche Tiere, die in dem Waldbereich bis zum Rückhaltebecken ansässig sind.
Generell ist das Walgebiet Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren. Dazu zählen u.a. Eichhörnchen, Singvögel, Mäuse, Marder, Igel und Füchse. Zudem lebt seit mehreren Jahren eine Rehricke in dem Gebiet und hat seit mindestens 3 Jahren in Folge Nachwuchs von jeweils 2 Rehkitzen. Diese leben von der Geburt bis zur erneuten Brunftzeit im Herbst in der Umgebung.
Es wäre sehr zu bedauern, sollte das Waldstück bis zum Rückhaltebecken komplett gerodet werden. Der Lebensraum einer Vielzahl von Tieren wäre damit zerstört.
Wir freuen uns, wenn bei der weiteren Planung und Umsetzung des Bauvorhabens unsere Wünsche, im Sinne von Lebensraumerhaltung und Artenvielfalt, berücksichtigt werden.
Wir bitten um eine Eingangsbestätigung und Stellungnahme.
Vielen Dank.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Der Vorschlag zum Erhalt der Bäume im Bereich der öffentlichen Grünfläche wird aufgegriffen und textlich festgesetzt.
Im Übrigen wird das Bauleitplanverfahren nach n. § 13a BauGB durchgeführt, insofern sind naturschutzrechtliche Eingriffe bei Vorhaben dieser Größenordnung zulässig. Im Rahmen des allgemeinen Artenschutzes wird insbesondere auch die Einhaltung der Rodungsfristen gem. § 39 BNatSchG Abs. 5 Nr. 2 geachtet. Das Vorkommen von Amphibien in dem – offenbar nur temporär wasserführenden - zentralen Tümpel (zu erwarten sind allenfalls Grasfrosch und evtl. Erdkröte) wird in der den Bautätigkeiten vorausgehenden Laichphase im Frühjahr erneut geprüft. Sollten adulte Tiere, Laich und aquatische Entwicklungsstadien gefunden werden, werden diese in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde und unter fachlicher Anleitung an geeignete Stellen außerhalb des Siedlungsbereiches verbracht.
Darüber hinaus bemisst sich die Zulässigkeit des Vorhabens an den gesetzlichen Regelungen zum Arten- und Lebensraumschutz n. §§ 19 und 44 BNatschG. Der besondere Artenschutz n. § 44 gilt für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten (z.B. Kammmolch, Gelbbauchunke, Zaun- und Mauereidechse, Wildkatze und alle Fledermausarten), mit denen im Plangebiet bis auf Fledermäuse nicht zu rechnen ist. Die in der Stellungnahme genannten, im Gebiet beobachteten Arten (Fuchs, Eichhörnchen, Mäuse, Steinmarder, Igel, Reh), fallen nicht unter den besonderen Artenschutz. § 44 BNatSchG gilt jedoch auch für alle europäischen Vogelarten. § 44 Abs. 1 Nr. 1 verbietet die Tötung der genannten Arten, was wiederum durch Einhaltung der gesetzlichen Rodungsfristen gewährleistet ist. Für die Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist die sogenannte Legalausnahme n. § 44 Abs. 5 Nr. 3 anwendbar. Diese besagt, dass bei den noch häufigen Arten (i.d.R. alle Vogelarten, die nicht in den Roten Listen oder Vorwarnlisten geführt sind) davon auszugehen ist, dass auch bei Wegfall der Nistmöglichkeiten im Planungsraum die ökologische Funktion des Brutangebotes weiterhin erfüllt ist. Im Gebiet war aufgrund der Siedlungslage ausschließlich mit lärm- oder störungstoleranten und damit i.d.R. noch häufigen Arten zu rechnen, für die die Legalausnahme anzuwenden ist. Dies wurde durch eine Begehung bestätigt, bei der lediglich Grünfink, Kohlmeise, Elster, Buchfink, Eichelhäher, Amsel, Türkentaube, Ringeltaube, Zaunkönig, Gartenrotschwanz, Gartengrasmücke, Mönchsgrasmücke und Rotkehlchen erfasst wurden. Der ebenfalls registrierte, in der Vorwarnliste geführte, Haussperling sucht die Fläche lediglich als Nahrungsgast auf und brütet in den umliegenden Gebäuden oder Schuppen. Für Fledermäuse konnten winterquartiertaugliche baumgebundene Höhlen im Baumbestand nicht nachgewiesen werden. Mögliche Tagesquartiere von Einzeltieren in Rindenspalten größerer Bäume können zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, eine Tötung von Individuen lässt sich aber durch die Rodungsfristen ebenfalls verhindern. Auch wenn die Fläche innerhalb des Siedlungsumfeldes als eine der wenigen Restflächen mit kleinräumig hoher struktureller Diversität und damit als Rückzugsraum für Tierarten des Siedlungsraumes gelten kann, sind Verstöße gegen § 44 BNatSchG daher nicht anzunehmen.
§ 19 BNatSchG (Biodiversitätsschäden) ist zunächst auf Arten und Lebensräume anzuwenden, für die im Rahmen des NATURA 2000-Programmes eigene Schutzgebiete geschaffen wurden. Hierzu gehören i.d.R. seltene Arten wie z.B. der Eisvogel oder die Bechsteinfledermaus. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese im Gebiet nicht vorkommen oder dass das Gebiet keinen wichtigen Teillebensraum dieser Arten darstellt und sich der Erhaltungszustand durch das Vorhaben nicht verschlechtert. Lebensräume n. Anh. 1 der FFH-Richtlinie (z.B. magere Flachlandmähwiesen) sind nicht betroffen. Der mögliche Verlust von einzelnen Tagesquartieren (Rindenspalten) der relevanten Siedlungs-Fledermäuse wirkt sich aufgrund der schwerpunktmäßigen Quartiernahme in Gebäuden (v.a. Zwerg- und Breitflügelfledermaus) definitiv nicht auf den Erhaltungszustand der Arten aus. Schäden n. § 19 BNatSchG i.V. mit dem Umweltschadensgesetz sind daher ebenfalls nicht zu erwarten.
Der Gemeinderat der Gemeinde Illingen beschließt, wie dargelegt, folgenden Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | ILLBPHAN-LAGEPLAN-300920 (2264 KB) | ![]() |
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2 | ILLBPHAN-PLAN-30092020 (7026 KB) | |||
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3 | ILLBPHAN-BER-30092020 (4936 KB) |