Ortsräte, Ausschüsse, Gemeinderat
Vorlage - 3.1/406/2016-1
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Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt, Planen, Bauen/Der Ortsrat Illingen/Der Gemeinderat empfiehlt / beschließt,
- die Abwägung gemäß der beigefügten Abwägungsvorlage
Stellungnahme (Nr. 1) des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz:
Die Gemeinde hat alle Möglichkeiten hinsichtlich des Immissionsschutzes ausgeschöpft. Neben den Festsetzungen im Bebauungsplan wurden privatrechtliche Vereinbarungen getroffen. (siehe Beschlussvorschlag)
Stellungnahme (Nr. 2) Ministerium für Inneres und Sport
Es muss eine Zufahrt von der Brunnenstraße gebaut werden. Dies ist im Notarvertrag geregelt und war eine Bedingung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Eine Zufahrt entlang des Altenheims „Am Dimmelsbach“ (Sackgasse) ist nicht möglich. Im Zufahrtsbereich (Sackgasse) halten sich ältere Menschen auf. Eine Gefährdung sowie Belästigungen dieser Menschen durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen sind auszuschließen. Die Vorhabenträger sind laut Notarvertrag für die Anlegung und Gestaltung der Zufahrt verantwortlich. Es handelt sich bei der neu zu errichtenden Zufahrt nicht um eine öffentliche Straße sondern um eine Privatzufahrt. (siehe Beschlussvorschlag)
Stellungnahme Anwohner Brunnenstraße (B 1)
Es muss eine neue Zufahrt von der Brunnenstraße gebaut werden. Dies ist im Notarvertrag geregelt und war eine Bedingung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Eine Zufahrt entlang des Altenheims „Am Dimmelsbach“ (Sackgasse) ist nicht möglich. Im Zufahrtsbereich halten sich ständig ältere Menschen auf. Eine Gefährdung dieser Menschen ist auszuschließen. (siehe Abwägungsvorlage)
Stellungnahme Hildegard Gutzke (B 2)
Bezüglich der Verkehrsbelastung (max. 3 Wohnhäuser) sind keine Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft zu befürchten. Die Entwässerung erfolgt in Abstimmung mit den Fachbehörden. Die vorgesehene Wohnnutzung entspricht dem Gebietscharakter Allgemeines Wohngebiet (siehe Abwägungsvorlage)
- den Bebauungsplan „Brunnenstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Begründung wird gebilligt.
Sachverhalt:
Nahe des Ortskernes in Illingen, westlich der „Brunnenstraße“ und östlich „Am Dimmelsbach“, sollen auf einer bisher unbebauten Grünfläche, mit Potenzial zur Nachverdichtung des Bestandes und zur Innenentwicklung mit zu drei Seiten umgebender Wohnnutzung neue Wohnhäuser entstehen. Geplant ist die Errichtung von 3 Wohngebäuden, die über die Brunnenstraße erschlossen werden sollen. Die erforderlichen Stellplätze sollen auf den privaten Grundstücken organisiert werden. Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Auf dieser Grundlage konnte das Vorhaben aber nicht realisiert werden. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung war daher die Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m § 2 Abs. 1 BauGB erforderlich.
Das Verfahren wurde durch Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates vom 12. September 2016 eingeleitet.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden fand vom 27.09.2016 bis 28.10.2016 statt. Im Anschreiben vom 16.09.2016 wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtäußerung davon ausgegangen wird, dass keine Bedenken und Anregungen vorliegen.
Zur vorliegenden Planung haben sich Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange geäußert. Bürgerinnen und Bürger haben sich zur vorliegenden Planung ebenfalls geäußert. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand parallel statt.
Abwägungsergebnis:
1Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1 66119 Saarbrücken
Schreiben vom 31.10.2016 AZ: 01/1315/616/Sto
„Ziel des Bebauungsplans ist die Nachverdichtung des Bestandes nahe dem Ortskern in Illingen auf einer bisher unbebauten Grünfläche. Geplant ist die Errichtung von ca. 3 Wohngebäuden. Zu der Aufstellung des Bebauungsplans „Brunnenstraße“ im Ortsteil Illingen, Gemeinde Illingen, nehmen wir wie folgt Stellung:
Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen Bedenken gegen das Vorhaben. Diese werden wie folgt begründet:
In ca. 50 m Entfernung der geplanten Wohnhäuser liegt in westlicher Richtung der Sportplatz des SV Kerpen 09 Illingen. Durch die geringe Entfernung der heranrückenden Wohnbebauung ist eine Überschreitung des gebietsbezogenen Lärmimmissionsrichtwertes für die Tagzeit 55 dB(A)) durch den Betrieb des Sportplatzes nicht auszuschließen. Im Beschwerdefall könnte dies zu erheblichen Nachteilen für den Betrieb des Fußballplatzes führen.
In Anlehnung an die Rechtsprechung (Entscheidung des BVerwG 4. Senat – Urteil vom 23. September 1999, Az.: 4 C 6/98) könnte dem Wohnbauvorhaben jedoch unter folgenden Gegebenheiten zugestimmt werden:
1.Dem Grundstück wird ein Lärmschutzniveau, das dem Immissionsrichtwert für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 c) TA Lärm von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) entspricht, zugemutet. Damit ist gewährleistet, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind.
2.Die Antragsteller für die Wohnhäuser sind zu verpflichten, durch ihnen mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ z.B. in Bezug auf die Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück, den äußeren Zuschnitt des Hauses, die Anordnung der Wohnräume und notwendigen Fenster (vom Fußballplatz abgewandt), gegebenenfalls auch durch die Gestaltung des Außenwohnbereiches, auf die Lärmimmissionen des Fußballvereins Rücksicht zu nehmen.
Weiterhin sind folgende Anmerkungen zu machen:
Entwässerung
Die Grundstücke werden erstmals bebaut, daher ist § 49 a SWG anzuwenden. Im Plangebiet ist ein Mischwasserkanal (MW-Kanal) vorhanden, der im Bereich der Brunnenstraße in ein RÜ-Bauwerk des EVS mündet. Zusätzlich verläuft parallel zu dem MW-Kanal ein Regenwasserkanal (RW-Kanal) DN 250, der seinerzeit zur Entflechtung einiger Quellen mitverlegt wurde und in die Auslaufleitung des RÜ mündet. Die Aussagen zur Ver- und Entsorgung (Begründung S. 6) sind dahingehend zu konkretisieren, dass das Niederschlagswasser des Plangebietes an den vorhandenen Regenwasserkanal anzuschließen ist. Die hydraulische Leistungsfähigkeit ist zuvor zu überprüfen. Zudem weisen wir darauf hin, dass für die Einleitung des Niederschlagswassers über die vorhandene Auslaufleitung des RÜ in die Merch eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 10 WHG zu beantragen ist.
Schreiben vom: 17.01.17
„Mit Ihrer Email baten Sie uns um Überprüfung, ob bei o. g. Sachverhalt im Bereich des Bebauungsplanes Brunnenstraße in Illingen der Ausnahmetatbestand nach § 49 a Abs. 4 SWG gegeben ist.
Hierzu ergeht folgende Stellungnahme:
Im Rahmen der Neuverlegung eines MW Kanals im Bereich der Brunnenstraße wurde seinerzeit ein RW-Kanal DN 250 zur Entflechtung mehrerer Quellen mitgeführt. Zusätzlich wurde das Drainagewasser einer Sportanlage zu einem späteren Zeitpunkt an diesen FW Kanal angeschlossen. Für den RW-Kanal existiert keine hydraulische Berechnung, da sowohl die Höhe der Quellenschüttungen als auch des Drainageabflusses nicht bekannt sind. Die bebaute Fläche des Plangebietes beträgt ca. 1500 m², so dass von einem RW-Abfluss (bei einer Regenspende von 200 l/sxha) von max. 30 l/s ausgegangen werden kann. Gemäß den uns vorliegenden Planunterlagen beträgt das Abflussvermögen des Fremdwasserkanals (FW-Kanal) bei einem Mindestgefälle von 1, 3 % ca. 75 l/s, so dass sicherlich noch eine Abflussreserve vorhanden sein dürfte, die jedoch ohne eine Langzeitmessung des vorhandenen Abflusses nicht genau beziffert werden kann. Damit der § 49a SWG erfüllt wird, ohne dass der technische und wirtschaftliche Aufwand außer Verhältnis zu dem Erfolg steht, ist wie folgt zu verfahren:
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Peter Nittler, Tel.: 0681/8500-1229.“
Naturschutz
Die rechtlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind im vorliegenden Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen. Ebenso ist der Hinweis vorhanden, die Fällung der Bäume außerhalb der Aktivitätsperiode der Fledermäuse im Zeitraum vom 01.11. bis 01.03.vorzunehmen. Im Hinblick auf den Wegfall der im Bebauungsplangebiet vorhandenen Hecken und Bäume werden spezielle Artenschutzmaßnahmen am Gebäude durch das Anbringen geeigneter Nistkästen für im betroffenen Gebiet vorkommende Arten angeregt. Das LUA in seiner Funktion als Untere Naturschutzbehörde gibt hierbei gerne Hilfestellung.
Altlasten
Wir machen darauf aufmerksam, dass das Kataster für Altlasten und altlastverdächtige Flächen für den Planbereich derzeit keine Einträge aufweist. Das Kataster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Schädliche Bodenveränderungen sind somit nicht auszuschließen. Sind im Planungsgebiet Altlasten oder altlastverdächtige Flächen bekannt, oder ergeben sich bei späteren Bauvorhaben Anhaltspunkte über schädliche Bodenveränderungen, besteht gemäß § 2 (1) Saarländisches Bodenschutzgesetz (SBodSchG) die Verpflichtung, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in seiner Funktion als Untere Bodenschutzbehörde zu informieren.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Immissionsschutz
Seitens des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes Bedenken gegen das Vorhaben, da in unmittelbarer Nähe der geplanten Wohnhäuser, in westlicher Richtung, der Sportplatz des SV Kerpen 09 Illingen liegt. Dadurch sei eine Überschreitung des gebietsbezogenen Lärmimmissionsrichtwertes für die Tagzeit 55 dB(A) durch den Betrieb des Sportplatzes nicht auszuschließen, sodass es im Beschwerdefall zu erheblichen Nachteilen für den Betrieb des Fußballplatzes kommen könnte.
Eine Zuordnung der Immissionsrichtwerte richtet sich nach den Festsetzungen im Bebauungsplan. Die Immissionsrichtwerte werden deshalb auf einen geeigneten Zwischenwert der aneinander grenzenden Nutzungen/ Gebiete erhöht.
In diesem Zusammenhang wird der Empfehlung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nachgegangen und dem Grundstück ein Lärmschutzniveau, das dem Immissionsrichtwert für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 c) TA Lärm von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) entspricht, zugemutet. Eine entsprechende Festsetzung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Darüber hinaus wird der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, die Antragssteller für die Wohnhäuser zu verpflichten, Detailplanungen, Bauanträge, etc. dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen und durch ihnen mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ auf die Lärmimmissionen des Fußballvereins Rücksicht zu nehmen. Zum Schutz vor Lärm sind beispielsweise Aufenthaltsräume von Wohnungen mit den notwendigen Fenstern zu der von der Sportanlage abgewandten Seite zu orientieren. Die Verwaltung hat zusätzlich eine notariell beglaubigte, privatrechtliche Regelung mit den Vorhabenträgern getroffen. Danach verpflichten sich die Vorhabenträger verbindlich, die Bauantragsunterlagen in einem Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO prüfen zu lassen. Das in einem Bebauungsplangebiet vorgesehene Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO wird demnach ausgeschlossen. Somit ist sichergestellt, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Bauantragsunterlagen erhält und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Prüfung durch die Fachbehörde stattfindet.
Entwässerung
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz weist in seiner Stellungnahme daraufhin, dass bezüglich der Entwässerung § 49 a SWG anzuwenden ist, da die Grundstücke erstmals bebaut werden.
Damit der § 49 a SWG erfüllt wird, ohne dass der technische und wirtschaftliche Aufwand außer Verhältnis zu dem Erfolg steht, ist gemäß Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz wie folgt zu verfahren:
Die Festsetzung zur Abwasserbeseitigung wird angepasst. Ausnahmen hiervon sind nur in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zulässig.
Naturschutz
Die bestehenden Hinweise (Rodungsfrist, Fällung der Bäume außerhalb der Aktivitätsperiode der Fledermäuse) werden um die Empfehlung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ergänzt, im Hinblick auf den Wegfall der im Bebauungsplangebiet vorhandenen Hecken und Bäume spezielle Artenschutzmaßnahmen am Gebäude durch das Anbringen geeigneter Nistkästen für im betroffenen Gebiet vorkommende Arten zu treffen.
Altlasten
Das Kataster für Altlasten und altlastverdächtige Flächen weist für den Geltungsbereich keine Einträge auf.
Aus Vorsorgegründen wir darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung besteht, das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz zu informieren, wenn im Planungsgebiet Altlasten oder altlastverdächtige Flächen bekannt sind oder bei späteren Bauvorhaben Anhaltspunkte über schädliche Bodenveränderungen ergeben.
Beschlussvorlage
Der Gemeinderat beschließt, wie dargelegt, folgende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen:
Der Gemeinderat beschließt zudem, wie dargelegt, die Festsetzung zur Abwasserbeseitigung wie folgt anzupassen:
„Das Plangebiet ist im modifizierten Trennsystem zu entwässern. Durch den Geltungsbereich verläuft ein Mischwasserkanal DN 800 und daneben ein Regenwasserkanal, der das Quellwasser aus den Bereichen Feldstraße und Sportplatz zu dem RÜ-Bauwerk in der Brunnenstraße und weiter zur Ill bringt. Zur Brauchwassernutzung ist die Errichtung von Speichern (z.B. Zisterne) zulässig. Das Niederschlagswasser des Plangebietes ist grundsätzlich an den vorhandenen FW-Kanal anzuschließen. Um eine Überlastung dieses Kanals zu vermeiden, ist im Zulauf des Plangebietes ein Trennbauwerk einzubauen, das den Ablauf zum FW-Kanal über eine Drosselleitung auf 15 l/s (rkrit=100 l/sxha) begrenzt und die überschüssige Wassermenge zu dem MW-Kanal ableitet. Ausnahmen hiervon sind nur in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zulässig“
Ferner beschließt der Gemeinderat, wie dargelegt, folgende Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen:
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2Ministerium für Inneres und Sport Abteilung E, Landesentwicklung und Bauaufsicht Referat E/1, Landesplanung, Bauleitplanung Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken
Schreiben vom 07.11.2016
„gemäß Ziffer 33 des LEP "Siedlung" ist im Rahmen jeder Bauleitplanung eine aktuelle Baulückenbilanz beizufügen. Die Tabelle auf S. 11 der Begründung mit Stand März 2014 ist nicht als aktuell zu bezeichnen. Ebenso sind der Tabelle keine Angaben bzgl. möglicherweise vorhandener Baulücken innerhalb von Bebauungsplänen, die sich in Aufstellung befinden, bzw. innerhalb von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB zu entnehmen. Insofern ist die Baulückenbilanz zu aktualisieren und zu korrigieren. Darüber hinaus bitte ich um Mitteilung, wie viele Wohnhäuser vorliegend realisiert werden sollen. Erst mit Vorlage dieser Dokumente kann beurteilt werden, ob die Planung den Zielen der Raumordnung im Sinne des LEP "Siedlung" entspricht. Abschließend wird um Überprüfung der verkehrlichen Erschließung der mit dem vorliegenden Entwurf planungsrechtlich vorbereiteten neuen Wohnhäuser gebeten. Die äußere Erschließung ist im östlichen Bereich über die Brunnenstraße vorgesehen; hier ist ein Bereich für Ein- und Ausfahrten festgesetzt, während der westliche Bereich "Am Dimmelsbach" für Ein- und Ausfahrten gesperrt ist. Weshalb der Ein- und Ausfahrtsbereich nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen und so die verkehrliche Erschließung planungsrechtlich gesichert wurde, kann insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass dieser Bereich Teil des ohnehin überplanten Grundstücks 678/76 ist, von hier nicht nachvollzogen werden. Die innere Erschließung soll über eine mit Fahrrechten zu belastenden Fläche erfolgen. Die Frage, inwieweit damit die Belange des Verkehrs im Sinne einer gesicherten Erschließung sowie einer sachgerechten Abwägung ausreichend berücksichtigt, ist abschließend durch die Gemeinde Illingen als Trägerin der Planungshoheit zu be- und letztlich auch zu verantworten. § 50 BImSchG verpflichtet die Gemeinden, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Mit vorliegender Planung rückt eine störempfindliche Wohnnutzung im westlichen Bereich an den vorhandenen Sportplatz heran. Ob die Planung damit im Einklang mit den v.g. Bestimmungen steht, ist einvernehmlich mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu klären.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Die Baulückenbilanz wurde aktualisiert und korrigiert (Stand: 12. Januar 2017). Demnach besteht für den Hauptort Bedarf. Insgesamt sollen bis zu 3 Wohnhäuser auf der Fläche errichtet werden. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das landesplanerische Ziel eines landesweit und siedlungsstrukturell ausgeglichenen und ressourcenschonenden Wohnbauflächenangebotes erkennbar.
Die äußere Erschließung der neuen Wohnhäuser über die Brunnenstraße wird seitens der Gemeinde gewünscht, da von hier aus auch die Adressbildung erfolgt. Der Ein- und Ausfahrtsbereich wird zeichnerisch innerhalb des Geltungsbereiches aufgenommen. Die innere Erschließung soll über eine mit Fahrrechten zu belastende Fläche erfolgen, da die endgültige Bebauung noch unklar ist.
Gegebenenfalls kann die Detailplanung der inneren Erschließung im späteren Verlauf angepasst oder über Einträge von entsprechenden Baulasten im Baulastenverzeichnis geregelt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Ein- und Ausfahrtsbereich wird angepasst und zeichnerisch innerhalb des Geltungsbereiches aufgenommen.
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3Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund
Schreiben vom 22.09.2016
„im Geltungsbereich der o. a. Bauleitplanung verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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4Arbeitskammer des Saarlandes Postfach 10 02 53 66002 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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5Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Kaiserslautern Sparte VA- Morlauterer Straße 21 67657 Kaiserslautern
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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6Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Fehrbelliner Platz 3 10707 Berlin
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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7CREOS Deutschland GmbH Zentrale Planauskunft Am Halberg 4 66121 Saarbrücken
Schreiben vom 23.09.2016
„die Praxair Deutschland GmbH (Praxair) und die Zentralkokerei Saar GmbH (ZKS) haben uns mit der Betreuung ihrer Rohrfernleitungen im Netzbereich Saarland beauftragt, so dass wir im Zuge der Planauskunft prüfen, ob eigene Anlagen oder Anlagen der von uns betreuten Unternehmen betroffen sind. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass die Belange der Creos, ZKS und Praxair durch die o. g. Maßnahme nicht berührt werden. Die uns zur Prüfung übergebenen Unterlagen senden wir Ihnen mit einem entsprechenden Prüfvermerk zurück.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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8CSG GmbH Baseler Straße 27 60329 Frankfurt
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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9Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Region Südwest, FRI-SW-L(A) Bahnhofstraße 5 76137 Karlsruhe
Schreiben vom 21.09.2016
„DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o.g. Verfahren. Gegen die Neuaufstellung des o.g. Bebauungsplanes bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. In unmittelbarer Nähe unserer Bahnstrecke oder Bahnstromleitungen ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren und Übersendung der Abstimmungsergebnisse.“
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Stellungnahme der Gemeinde
In ihrer Stellungnahme weist die Deutsche Bahn AG darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Hierauf soll im Bebauungsplan hingewiesen werden.
Beschlussvorlage
Der Gemeinderat beschließt, wie dargelegt, folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. In unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke oder Bahnstromleitungen ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.“
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10Deutsche Telekom Technik GmbH TINL Südwest, PTI 11 Pirmasenser Straße 65 67655 Kaiserslautern
Schreiben vom 20.09.2016
„die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass die Telekom die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet prüft. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Wir bitten daher sicherzustellen, dass - für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, - der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern. - eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, - die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. Für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich mindestens 6 Monate vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur PTI 11 Saarbrücken - 67655 Kaiserslautern - Pirmasenserstraße 65 in Verbindung setzen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Die zu beachtenden Hinweise betreffen die Bauausführung und nicht das Bebauungsplanverfahren. Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergegeben.
Kein Beschluss erforderlich
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11Deutscher Wetterdienst Regionales Klimabüro Essen Wallneyer Straße 10 45133 Essen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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12Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken Untermainkai 23-25 60329 Frankfurt
Schreiben vom 21.09.2016
„Ihr Schreiben ist am 20.09.2016 beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eingegangen und wird hier unter dem o.a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für die Beteiligung des EBA als Träger öffentlicher Belange. Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes werden keine Bedenken vorgebracht.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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13energis-Netzgesellschaft mbH Postfach 102811 66028 Saarbrücken
Schreiben vom 26.09.2016
„im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes betreiben wir eine Niederspannungsfreileitung. Die ungefähre Lage unserer Freileitung entnehmen Sie bitte aus dem beigefügten Plan. Entsprechende Einweisungspläne unserer Versorgungsleitungen können über unsere Planauskunft, Abteilung Netzdokumentation, zur Verfügung gestellt werden. Unter folgender Adresse sind die Einweisungspläne anzufordern: leitungsauskunft@energis-netzgesellschaft.de Baumaßnahmen in der Nähe der Versorgungsleitungen dürfen nur mit äußerster Sorgfalt und unter der Einhaltung der gängigen Richtlinien ausgeführt werden, um die Gefährdung von Personen und Beschädigungen der Versorgungseinrichtungen auszuschließen. Die Stromversorgung der drei geplanten Wohngebäude kann über die vg. Niederspannungs-Freileitung erfolgen. Grundsätzlich sind Baumaßnahmen in der Nähe unserer Einrichtungen vor Baubeginn mit der Abteilung RVV, Tel. 0681 4030-3003, aufgrund der erforderlichen Einweisungen und evtl. notwendigen Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen. Ansonsten bestehen unsererseits keine Bedenken gegen Ihr Vorhaben. Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Klaus Schreiner gerne zur Verfügung.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Die Energis-Netzgesellschaft mbH weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes eine Niederspannungsfreileitung betrieben wird, über die auch die Stromversorgung der drei geplanten Wohngebäude erfolgen kann. Baumaßnahmen in der Nähe der Versorgungsleitungen sind zudem nur mit äußerster Sorgfalt und unter Einhaltung der gängigen Richtlinien auszuführen, um die Gefährdung von Personen und Beschädigungen der Versorgungseinrichtungen auszuschließen.
Die zu beachtenden Hinweise betreffen die Bauausführung und nicht das Bebauungsplanverfahren.
Im Übrigen bestehen seitens der Energis-Netzgesellschaft mbH keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Beschlussvorlage
Der Gemeinderat beschließt, wie dargelegt, die Stromversorgungsleitung nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Ferner beschließt der Gemeinderat, wie dargelegt, folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„Baumaßnahmen in der Nähe der Versorgungsleitungen der Energis Netzgesellschaft (hier Strom) dürfen nur mit äußerster Sorgfalt und unter der Einhaltung der gängigen Richtlinien ausgeführt werden, um die Gefährdung von Personen und Beschädigungen der Versorgungseinrichtungen auszuschließen. Grundsätzlich sind Baumaßnahmen in der Nähe der Einrichtungen vor Baubeginn mit der Abteilung RVV, Tel. 0681 4030-3003, aufgrund der erforderlichen Einweisungen und evtl. notwendigen Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen.“
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14EVS Entsorgungsverband Saar Abfallwirtschaft Untertürkheimer Straße 21 66117 Saarbrücken
Schreiben vom 07.11.2016
„zu der o. g. Maßnahme werden seitens des EVS -Abfallwirtschaft - Anregungen und Bedenken nicht geltend gemacht. Wir bitten jedoch, bei der Planung die entsprechenden Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des EVS - hier die §§ 7,8,13,15 und 16 (Amtsblatt des Saarlandes Nr. 29 vom 01.01.2012, bzw. 13.07.2012 S. 736 ff) - sowie die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu beachten.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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15EVS Entsorgungsverband Saar Abwasserwirtschaft Mainzer Straße 261 66121 Saarbrücken
Schreiben vom 05.10.2016
„In dem von Ihnen angegebenen Planungsgebiet befinden sich keine Abwasseranlagen des EVS. Über mögliche Leitungsverläufe Anderer oder der Kommune liegen uns keine Informationen vor. Wir weisen darauf hin, dass sich diese Auskunft ausschließlich auf den Verlauf der Sammler bezieht. Soweit weitergehende Informationen, z. B. zu Eigentums- oder Nutzungsangelegenheiten von oder an Grundstücken erforderlich sind, sind diese von den jeweils zuständigen Stellen beim EVS oder anderer betroffenen Stellen, wie z.B. Gemeinde, Grundbuchamt oder Eigentümer einzuholen. Zur Beantwortung evtl. weiterer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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16Handwerkskammer des Saarlandes Hohenzollernstr. 47-49 66117 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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17IHK Saarland Franz-Josef-Röder-Str. 9 66119 Saarbrücken
Schreiben vom 20.10.2016
„gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes haben wir aus der Sicht der gewerblichen Wirtschaft keine Anregungen und Bedenken vorzutragen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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18Landesamt für Bau und Liegenschaften Hardenbergstr. 6 66119 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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19Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Von der Heydt 22 66115 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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20Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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21Landespolizeipräsidium, Direktion LPP 1 LPP 124-Kampfmittelbeseitigungsdienst Mainzer Straße 134-136 66121 Saarbrücken
Schreiben vom 22.09.2016
„nach Auswertung der uns vorliegenden Unterlagen sind im oben genannten Planungsbereich keine konkreten Hinweise auf mögliche Kampfmittel zu erkennen. Gegen die Baumaßnahme sprechen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gründe. Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden werden (Zufallsfunde), so ist über die zuständige Polizeidienststelle der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen. Hinweis: Seit 2013 werden Baugrunduntersuchungen und Grundstücksüberprüfungen (Flächendetektion/Bohrlochdetektion) aus personellen Gründen nicht mehr durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst durchgeführt. Deshalb sollten Anfragen zu Kampfmitteln so frühzeitig gestellt werden, dass die Beauftragung gewerblicher Firmen zur Detektion der Baufläche rechtzeitig vor Baubeginn durch den Bauherrn erfolgen kann. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Bauherrn/ Auftraggebers. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist auch weiterhin Tür die Beseitigung, Entschärfung, Vernichtung aufgefundener Kampfmittel zuständig.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Nach Auskunft des Landespolizeipräsidiums liegen im Plangebiet keine konkreten Hinweise auf mögliche Kampfmittel vor. Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden werden (Zufallsfunde), so ist über die zuständige Polizeidienststelle der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen. Hierauf soll aus Vorsorgegründen hingewiesen werden.
Beschlussvorlage
Der Gemeinderat beschließt, wie dargelegt, den Hinweis des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden werden (Zufallsfunde), so ist über die zuständige Polizeidienststelle der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen.“ |
22Landwirtschaftskammer für das Saarland Dillinger Straße 67 66822 Lebach
Schreiben vom 25.10.2016
„gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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23Ministerium der Justiz Zähringer Straße 12 66119 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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24Ministerium für Bildung und Kultur Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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25Ministerium für Bildung und Kultur Landesdenkmalamt Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken
Schreiben vom 04.10.2016
„zu der vorliegenden Planung nimmt das Landesdenkmalamt wie folgt Stellung. Rechtsgrundlage ist das Saarländische Denkmalschutzgesetz (SDschG) (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts) vom 19. Mai 2004 (Amtsblatt S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsblatt S. 1374). Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach heutigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot bei Bodenfunden gem. § 12 SDschG sollte in den textlichen Festsetzungen des Planwerks hingewiesen werden.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Der Hinweis auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot bei Bodenfunden war bereits in dem Entwurf des Bebauungsplanes, der Gegenstand des Beteiligungsverfahrens gewesen ist, enthalten.
Kein Beschluss erforderlich
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26Ministerium für Finanzen und Europa Am Stadtgraben 6-8 66111 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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27Ministerium für Inneres und Sport Referat B 4 ZMZ Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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28Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. B Landwirtschaft, Entwicklung ländlicher Raum Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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29Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. D Referat D 5 Forstbehörde Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken
Schreiben vom 06.10.2016
„im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes befindet sich kein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Insofern sind die Belange der Forstbehörde nicht betroffen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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30Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat E/1 Postfach 10 24 63 66024 Saarbrücken
Schreiben vom 21.10.2016
„gegen die o.a. Bauleitplanung bestehen aus Sicht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr keine Bedenken. Soweit noch nicht geschehen, bitte ich im weiteren Verfahren das Oberbergamt für das Saarland zu beteiligen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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31Oberbergamt des Saarlandes Am Bergwerk Reden 10 66578 Schiffweiler
Schreiben vom 22.09.2016
„nach Prüfung der Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Brunnenstraße“ in der Gemeinde Illingen, Ortsteil Illingen aus bergbaulicher Sicht keine Bedenken bestehen. Es wird unsererseits auf eine Einsichtnahme verzichtet“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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32Pfalzwerke Netz AG Regionalnetz (RN) Externe Planungen/Kreuzungen Kurfürstenstraße 29 67061 Ludwigshafen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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33Saar-Pfalz-Bus GmbH Postfach 102554 66025 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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34Saarforst Landesbetrieb Geschäftsbereich 3 Im Klingelfloß 66571 Eppelborn
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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35Saarländischer Rundfunk Funkhaus Halberg 66100 Saarbrücken
Schreiben vom 30.09.2016
„auf Ihr Schreiben vom 16.09.2016 nehmen wir Bezug und teilen Ihnen mit, dass die Belange des Saarländischen Rundfunks nicht betroffen sind.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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36STEAG New Energies GmbH PT-P/Zentrale Planauskunft St. Johanner Straße 101-105 66115 Saarbrücken
Schreiben vom 21.09.2016
„in dem von Ihnen gekennzeichneten Planbereich sind keine Versorgungsleitungen unserer Zuständigkeit vorhanden. Zentrale Planauskunft für die Fernwärme-Verbund Saar GmbH, die STEAG Netz GmbH, STEAG GmbH (Kühlwasserleitungen im Saarland) und die STEAG New Energies GmbH. Bei Fragen zum Handling „Zentrale Planauskunft“ wird Ihnen Frau Burger gerne unter der Telefon-Nummer: 0681 94949112 behilflich sein.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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37Vodafone Kabel Deutschland GmbH Netzinfrastruktur Zurmaiener Straße 175 54292 Trier
Schreiben vom 12.10.2016
„wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 16.09.2016. Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone Kabel Deutschland GmbH Neubaugebiete KMU Südwestpark 15 90449 Nürnberg Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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38VSE NET GmbH Nell-Breuning-Allee 6 66115 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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39VSE Verteilnetz GmbH Heinrich-Böcking-Str. 10-14 66121 Saarbrücken
Schreiben vom 05.10.2016
„gegen die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken, da sich innerhalb des Geltungsbereiches keine von uns betriebenen Versorgungsanlagen befinden.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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40Wasser - und Schifffahrtsamt Saabrücken Bismarckstr. 133 66121 Saarbrücken
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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41Abwasserzweckverband Illtal Postfach 12 20 66550 Illingen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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42Gaswerk Illingen Zweckverband Illinger Str. 125 66557 Illingen
Schreiben vom 22.09.2016
„anbei sende ich Ihnen einen Übersichtsplan unserer Versorgungsleitung im geplanten Bebauungsbereich Brunnenstraße. Im Bedarfsfall könnten wir die Leitung auch vom Vermesser Markieren lassen.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Die Gasleitung verläuft innerhalb der mit Leitungsrecht zu belastenden Fläche.
Die Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 und 21 BauGB werden dementsprechend ergänzt.
Beschlussvorlage
Der Gemeinderat beschließt, wie dargelegt, die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB zu den ober- und unterirdischen Hauptver- und Entsorgungsleitungen wie folgt zu ergänzen:
„Der Verlauf der Strom-, Gas- und Wasserversorgungsleitungen sowie des Mischwasserkanals wird als ober- und unterirdische Hauptver- und Entsorgungsleitungen festgesetzt (s. auch mit Leitungsrechten zu belastende Flächen).“
Ferner beschließt der Gemeinderat, wie dargelegt, die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu den mit Fahrrechten sowie Leitungsrechten zu belastende Flächen, Flächen die nur eingeschränkt nutzbar sind, wie folgt zu ergänzen:
„Innerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche sind Leitungsrechte vorzusehen:
Die mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen entsprechen den Schutzstreifen der Abwasser-, Gas- und Wasserversorgungsleitungen. Diese sind nur eingeschränkt nutzbar (keine Nebenanlagen wie Garagen). Maßnahmen in diesem Bereich müssen mit dem Abwasserzweckverband Illtal, dem Gaswerk Illingen und dem für die Wasserversorgung zuständigen Versorgungsträger abgestimmt werden.“ Die Leitungen wurden mittels Dienstbarkeit im Notarvertrag gesichert.
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43WVO Wasserversorgung Ostsaar GmbH In der Etzwies 6 66564 Ottweiler
Schreiben vom 30.09.2016
„anbei erhalten Sie einen Bestandsplan unserer Versorgungsleitungen und -anlagen von o. g. Bereich im Maßstab 1 :500 zu Ihrer Verwendung. Aus versorgungstechnischer Sicht, hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser, bestehen gegen die Aufstellung o. g. Bebauungsplans keine Bedenken. Für eine ortsübliche Bebauung ist der vorhandene Ruhedruck in diesem Bereich ausreichend. Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung von den Städten und Gemeinden zu ermitteln. Die Differenzierung nach der baulichen Nutzung soll entsprechend § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgen. Die Richtwerte nach den geltenden Bestimmungen geben den Gesamtbedarf an, unabhängig davon, welche Entnahmemöglichkeiten jeweils bestehen und genutzt werden können. Das öffentliche Trinkwassernetz ist hierbei als eine dieser Entnahmemöglichkeiten zu betrachten. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass das öffentliche Trinkwassernetz primär zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser dient. Eine Versorgung zur Deckung des üblichen Bedarfs mit ausreichendem Druck muss auch im Brandfall jederzeit gewährleistet sein. Wir weisen außerdem daraufhin, dass der Löschwasserbedarf mit den entsprechenden Behörden abzustimmen ist. Bei der Festlegung des Gesamtbedarfes des Löschwassers bitten wir um Berücksichtigung der Baunutzungsverordnung (BauNVO), der DIN 14011, Teil 2 und des DVGW-Arbeitsblattes W 405, W 400-1 jeweils neueste Fassung. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Seitens der WVO Wasserversorgung Ostsaar GmbH bestehen aus vorsorgetechnischer Sicht, hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser, keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes. Die Leitungen werden übernommen.
Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung von den Städten und Gemeinden zu ermitteln. Die WVO Wasserversorgung Ostsaar GmbH weist in ihrer Stellungnahme daraufhin, dass der Löschwasserbedarf mit den entsprechenden Behörden abzustimmen ist. Bei der Festlegung des Gesamtbedarfes des Löschwassers ist hierbei die Baunutzungsverordnung (BauNVO), der DIN 14011, Teil 2 und des DVGW-Arbeitsblattes W 405, W 400-1 jeweils neueste Fassung zu berücksichtigen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Beschlussvorlage
Der Gemeinderat beschließt, wie dargelegt, folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„Der Löschwasserbedarf ist mit den entsprechenden Behörden abzustimmen. Bei der Festlegung des Gesamtbedarfes des Löschwassers ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO), der DIN 14011, Teil 2 und des DVGW-Arbeitsblattes W 405, W 400-1 jeweils neueste Fassung, zu berücksichtigen.“
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44Polizeiinspektion Illingen Illinger Straße 117 66557 Illingen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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45Landkreis Neunkirchen Gesundheitsamt Lindenallee 13 66538 Neunkirchen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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46Landkreis Neunkirchen Untere Bauaufsichtsbehörde Hohlstraße 7 66564 Ottweiler
Schreiben vom 28.09.2016
„bis auf die innere Erschließung bestehen gegen die Aufstellung des oben näher beschriebenen Bebauungsplanes seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde keine Bedenken. Anregungen sind diesseits nicht vorzutragen. Zur inneren Erschließung bitte ich Folgendes zu beachten. Die Erschließung der Wohnhäuser muss öffentlich-rechtlich gesichert sein. Eine Regelung lediglich durch private Rechte wird durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht akzeptiert. Hier müssten entsprechende Baulasten im hiesigen Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Eine bessere Lösung wäre die katastermäßige Grundstückszusammenlegung zu einem Flurstück.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Neunkirchen bestehen Bedenken hinsichtlich der inneren Erschließung. Diese soll über eine mit Fahrrechten zu belastende Fläche erfolgen. Die entsprechende Festlegung im Bebauungsplan wird im Planaufstellungsverfahren beibehalten. Dies ist erforderlich, weil die äußere Erschließung der neuen Wohnhäuser über die Brunnenstraße seitens der Gemeinde gewünscht wird, da von hier aus auch die Adressbildung erfolgt. Ebenso die innere Erschließung über eine mit Fahrrechten zu belastende Fläche, da die endgültige Bebauung der Fläche noch unklar ist.
Gegebenenfalls kann die Detailplanung der inneren Erschließung im späteren Verlauf angepasst werden. Die Festsetzung wird um Einträge von entsprechenden Baulasten im Baulastenverzeichnis ergänzt.
Beschlussvorlage
Der Gemeinderat beschließt, wie dargelegt, die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wie folgt zu konkretisieren: „Innerhalb des dafür vorgesehenen Bereiches ist ein Fahrrecht zugunsten der Grundstückseigentümer vorzusehen/ entsprechende Baulasten im Baulastenverzeichnis vorzusehen“.
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47Landkreis Neunkirchen Frau Landrätin Wilhelm-Heinrich-Straße 36 66564 Ottweiler
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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48Gemeinde Eppelborn Frau Bürgermeisterin Rathausstraße 27 66571 Eppelborn
Schreiben vom 21.09.2016
„von Seiten der Gemeinde Eppelborn werden gegen die vorgenannte Planung der Gemeinde Illingen keine Einwendungen vorgebracht. Die Belange der Gemeinde Eppelborn werden nicht berührt.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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49Gemeinde Heusweiler Herrn Bürgermeister Saarbrücker Straße 35 66265 Heusweiler
Schreiben vom 28.09.2016
„seitens der Gemeinde Heusweiler bestehen gegen die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes keine Bedenken.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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50Gemeinde Marpingen Herrn Bürgermeister Urexweilerstraße 11 66646 Marpingen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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51Gemeinde Merchweiler Herrn Bürgermeister Hauptstraße 82 66589 Merchweiler
Schreiben vom 21.09.2016
„mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 16. 09 2016 teile ich Ihnen mit, dass die Belange der Gemeinde Merchweiler durch die Aufstellung des Bebauungsplanes "Brunnenstraße" in der Gemeinde Illingen nicht berührt werden.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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52Gemeinde Quierschied Herrn Bürgermeister Rathausplatz 1 66287 Quierschied
Schreiben vom 28.09.2016
„Die Belange der Gemeinde Quierschied werden durch das Vorhaben nicht berührt.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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53Gemeinde Schiffweiler Herrn Bürgermeister Rathausstraße 7-11 66578 Schiffweiler
Schreiben vom 19.10.2016
„seitens der Gemeinde Schiffweiler werden gegen die Planung keine Bedenken erhoben. Belange der Gemeinde Schiffweiler werden hiervon nicht berührt bzw. beeinträchtigt.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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54Naturschutzbeauftragter Gemeinde Illingen Herrn Raimund Hinsberger Galgenbergstraße 63 66557 Illingen
Keine Stellungnahme abgegeben
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Stellungnahme der Gemeinde
Kein Beschluss erforderlich
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B1anwohner der brunnenstrasse 66557 Illingen
Schreiben vom 25.10.2016
„Festsetzung Nr. 6 Ich bitte um Prüfung, die geplante Bebauung von der Straße am Dimmelbach zu erschließen weil aus meiner Sicht, die Ein- und Ausfahrt in der Brunnenstraße verkehrstechnische Probleme erwarten lassen (Kurve, enge Verkehrsführung)“
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Stellungnahme der Gemeinde
Noch ist unklar, wie viele der max. 3 Wohngebäude tatsächlich realisiert werden. Die Brunnenstraße weist jedoch eine ausreichende Dimensionierung auf, sodass der zusätzlich entstehende Verkehr problemlos aufgenommen werden kann. Zudem ist die Erschließung von der Straße Am Dimmelsbach seitens der Gemeinde nicht gewünscht. Auch die Adressbildung erfolgt von der Brunnenstraße aus.
Die Detailplanung der Zufahrt obliegt dem Vorhabenträger und kann ggf. im späteren Verlauf noch angepasst/ modifiziert werden.
Kein Beschluss erforderlich
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B2Hildegard Gutzke Brunnenstraße 45 66557 Illingen
Schreiben vom 28.10.2016
„ich bin Anwohnerin der Brunnenstraße in Illingen-Gennweiler und bewohne zeit meines Lebens das Haus Nr. 45. Dieses Haus liegt unmittelbar hinter einem Kurvenbereich der Brunnenstraße. Ich habe erfahren, dass ein Bebauungsplan in einem Gebiet erstellt werden soll, das sich in unmittelbarer Nähe meines Hauses schräg gegenüber befindet. Das Grundstück ist bisher nicht erschlossen, sondern dort befindet sich ein Wiesengelände. Nun sollen dort insgesamt drei Häuser á je 2 Wohnungen genehmigt und erstellt werden, wobei die Zuwegung durch eine Privatstraße, die am schmalsten Ende des Grundstückes auf die Brunnenstraße einmündet, geschehen soll. Ausgewiesen sind dort nur 1,5 Parkplätze pro Wohneinheit. Ein Teil der bisher vorhandenen Häuser entlang der Brunnenstraße stellen den ältesten Baubestand des Ortsteiles Gennweiler dar, was sich auch aus einem Buch von Herrn Bernhard Hüpschen "Geschichte und Herrschaft von Gennweiler" ergibt. In meiner unmittelbaren Wohnumgebung grenzen auf beiden Seiten an die Brunnenstraße je 4 bzw. 2 Häuser an die zweispurige Straße. Dort parken regelmäßig Anwohner (Nachbarn), die keine Garagen besitzen bzw. Anwohner, die über mehrere Pkw's verfügen. Die Straße ist insofern bereits etwas unübersichtlich. In diesem Umfeld existieren auch eine Reihe von kleineren Gewerbebetrieben, die ebenfalls ein erhöhtes Verkehrsaufkommen besitzen. Die dortigen Arbeitnehmer parken auch tagsüber in der Brunnenstraße. Wenn nun in der Brunnenstraße (zumal noch im Kurvenbereich) eine Ein- und Ausfahrt für Anwohner und Besucher von drei Häusern errichtet wird, wird das Verkehrsaufkommen hierdurch erheblich zunehmen. Die Ein- und Ausfahrt ist auch unter dem Gefahrenaspekt aus meiner Sicht bedenklich. Man könnte den neu zu bebauenden Bereich auch über die Straße "Am Dimmelsbach" ebenerdig viel leichter erschließen und anfahren. Die Ausfahrt zur Brunnenstraße liegt - am Hang. Mir wurde zwar mitgeteilt, dass eine Zufahrt bzw. Zuwegung über die Straße "Am Dimmelsbach" nicht möglich sein soll. Hierfür wurde bisher aber keine Begründung gegeben. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar. Auch die Zufahrt von Baustellenfahrzeugen wäre leichter ebenerdig von der anderen Seite her zu bewältigen und nicht über die Hang-Zufahrt. Die erhebliche Inanspruchnahme der Brunnenstraße auch im Rahmen des Baustellenverkehres für einen längeren Zeitraum kann Gefahren für die Substanz der alten umstehenden Häuser bergen. Verglichen mit der bisherigen Bebauung wäre es angebracht, in dem neu zu bebauenden Bereich nur ein weiteres Haus zuzulassen bzw. zu errichten. Auch unter dem Aspekt von Geräuschimmissionen ist eine Beeinträchtigung meiner nachbarschaftlichen Belange zu befürchten. Aus meiner Jugend weiß ich noch, dass sich in dem früheren Wiesengrundstück, das jetzt bebaut werden soll, zahlreiche Quellen befinden. Wenn das Gebiet nun erschlossen und an den Abwasserkanal angeschlossen werden soll, müsste aus meiner Sicht zuvor geklärt sein, dass wir als Anlieger in der Straße unterhalb bei eventuellen zukünftigen Hochwasserereignissen keine Nachteile zu befürchten haben. Ich bitte um Nachricht, ob hierzu ein Sachverständiger bereits gehört wurde und wie er sich hierzu geäußert hat. Mein Haus liegt fast am tiefsten Punkt der Brunnenstraße und wäre insofern durch erhöhtes Wasseraufkommen bzw. durch eventuelle vermehrte Wassereinleitungen bei Hochwasser (wie im Jahre 2015 schon einmal erlebt) gefährdet und könnte erheblich beeinträchtigt werden. Sie verweisen in dem beabsichtigten Bebauungsplan darauf, dass derzeit in dem Bereich ein allgemeines Wohngebiet existiert. Vor diesem Hintergrund sollte aber bitte geprüft werden, ob die neuen drei Wohngebäude auch zukünftig ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Ansonsten wäre noch eine weitere Zunahme von Verkehr zu erwarten. Es muss in jedem Falle verhindert werden, dass auf irgendeine Weise eine nicht zulässige gewerbliche Nutzung in diesem Bereich entstehen kann. Ich bitte Sie höflichst um Überprüfung und Nachricht und bedanke mich bereits im Voraus.“
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Stellungnahme der Gemeinde
Die Belange des Verkehrs werden durch die vorliegende Planung nicht negativ beeinträchtigt. Mit der Realisierung des Wohngebietes wird es zwar zu einem geringfügigen Anstieg des Verkehrsaufkommens kommen. Dieses wird jedoch ein für Wohngebiete zumutbares Maß nicht überschreiten. Der neu entstehende Verkehr beschränkt sich auf Anwohnerverkehr. Die Brunnenstraße weist eine ausreichende Dimensionierung auf, sodass dieser zusätzlich entstehende Verkehr problemlos aufgenommen werden kann. Der ruhende Verkehr muss vollständig im Plangebiet untergebracht werden.
Durch die Planung sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzende Nachbarschaft zu erwarten. Zum einen ist die festgesetzte Nutzungsart verträglich zur Umgebungsnutzung. Zum anderen wurden entsprechende Festsetzungen getroffen, um das harmonische Einfügen in den Bestand zu sichern.
Die Entwässerung erfolgt in Abstimmung mit der betroffenen Fachbehörde. Der im Plangebiet vorhandene Mischwasser-Kanal (MW-Kanal) weist eine ausreichende Kapazität auf. Zudem verläuft parallel zu dem MW-Kanal ein Regenwasserkanal (RW-Kanal), an den das Niederschlagswasser des Plangebietes grundsätzlich anzuschließen ist. Um eine Überlastung dieses Fremdwasser-Kanals (FW-Kanal) zu vermeiden, wird im Zulauf des Plangebietes ein Trennbauwerk eingebaut, dass den Ablauf zum FW-Kanal über eine Drosselleitung begrenzt und die überschüssige Wassermenge zu dem MW-Kanal ableitet.
Nutzungen, die zu einem erhöhtem Verkehrsaufkommen führen, sind ausgeschlossen. Das neue Gebiet soll vorwiegend dem Wohnen dienen. Allerdings sind an diesem Standort vereinzelt auch das Wohnen ergänzende und mit dem Wohnen verträgliche Nutzungsarten grundsätzlich denkbar (z. B. nicht störende Dienstleister, freiberufliche Nutzung). Jedoch nicht alle Nutzungen des Kataloges des Allgemeinen Wohngebietes sind an diesem Standort realisierungsfähig. Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und Schank- und Speisewirtschaften werden für unzulässig erklärt. Ebenso auch Gartenbaubetriebe und Tankstellen.
Insgesamt hat die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes auch nachbarschützenden Charakter, so dass bauplanungsrechtlich nicht von gegenseitigen Beeinträchtigungen auszugehen und durch den Verordnungsgeber die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse gewahrt ist.
Kein Beschluss erforderlich
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Sitzungstermine der Gremien
Montag
25. Januar 2021
Donnerstag
28. Januar 2021
Montag
01. Februar 2021
Dienstag
02. Februar 2021
Mittwoch
03. Februar 2021