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Der Ausschuss für Umwelt, Planen, Bauen berät die vorgestellten Varianten.
Der Verkehrsentwicklungsplan des Saarlandes hat für das ÖPNV-Angebot im Saarland die Grundsätze des integralen Taktfahrplanes zum Ziel. Ein notwendiger Bestandteil ist der Ausbau der Elektrifizierung des Bahn-Streckenabschnittes Wemmetsweiler–Lebach. Es ist geplant, diesen Streckenabschnitt bis 2019 zu elektrifizieren. Wie bereits in der Sitzung des Ausschusses am 18. Juni 2015 erläutert, müssen im Zuge dessen einige Brückenbauwerke angehoben, umgebaut oder erneuert werden.
Die Kosten für die Umbauten sind grundsätzlich vom Veranlasser (Land bzw. DB) zu tragen. Da die Brückenbauwerke jedoch auf Grund ihres Alters bereits abgeschrieben sind, hat die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 1 EKrG einen Vorteilsausgleich alt für neu zu zahlen.
Entsprechend § 4 Abs. 2 EKrG sind Änderungen an einer Kreuzungsanlage von dem anderen Beteiligten zu dulden. Die Gemeinde hat in diesem Fall also kein Wahlrecht, ob diese Maßnahme durchgeführt wird, sondern kann lediglich eine Entscheidung darüber treffen, ob und wie die Kreuzungsanlage erhalten bleibt oder ob sie zurückgebaut werden kann. Bei einem Rückbau (Auflassung) können zur Sicherstellung der weiteren Nutzung Ersatzwegebaumaßnahmen notwendig werden.
Vertreter der DB Netz AG werden den derzeitigen Stand der Planungen in der Sitzung vorstellen. Konkret handelt es sich um folgende Brückenbauwerke:
Keine Anhebung nötig, lediglich Anbringung eines Berührungsschutzes erforderlich.
Anhebung der vorhandenen Brücke oder Neubau einer Brücke.
Brückenneubau oder Rückbau (Auflassung)
Anhebung der vorhandenen Brücke oder Rückbau (Auflassung) und Ersatzwegebau
Zu den möglichen Varianten wird die DB Netz AG auch die geschätzten Gesamtkosten und die von der Gemeinde zu tragenden Ablösebeträge (Vorteilsausgleich) vorlegen.