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Der Gemeinderat beschließt, den Ortsvorstehern ab 1. Oktober 2015 eine um 25 % erhöhte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Aufwandsentschädigungsverordnung zu zahlen.
In den letzten Jahren hat sich die zeitliche Inanspruchnahme der Ortsvorsteher auch vor dem Hintergrund eines sich ändernden Aufgabenspektrums stark erhöht. Die Funktion als Bindeglied zwischen den Ortsteilen und der Gesamtgemeinde bedingt ein hohes Engagement, viele neue Betätigungsfelder (z.B. Flüchtlingsproblematik, soziale Betreuung, Leerstandbewältigung, Betreuung von Einrichtungen) sind hinzugekommen, die die Verwaltung mit ihren zurückgehenden Personalressourcen entlasten. Viele Veranstaltungen in den Ortsteilen werden inzwischen federführend über Ortsvorsteher und Ortsrat gewährleistet.
Als Teil der Verwaltung werden auch entsprechende Tätigkeiten wahrgenommen. Zuletzt wurden gem. § 75 Abs. 4 KSVG die Kontaktpflege zu den Jagdgenossenschaften mit Teilnahme an Genossenschaftsversammlungen und Wahrnehmung des Grundstückseigentümerstimmrechts sowie die Aufstellung der Belegungspläne für die Mehrzweck- und Turnhallen und sonstigen Einrichtungen im Ortsteil übertragen, ebenso die Vergabe der außerschulischen Nutzungen einschließlich Terminkontrolle, die monatliche Abstimmung mit Vereinen und Institutionen und Rückmeldung an die Verwaltung zur Entgeltabrechnung sowie die Mitwirkung bei der Gewährleistung der Schließdienste.
Die Aufwandsentschädigungsverordnung, die die Abgeltung der ehrenamtlichen Tätigkeiten der Ortsvorsteher regelt, ermöglicht bei entsprechender (zusätzlicher) Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Auftrag des Bürgermeisters die Gewährung einer bis zu 25 v.H. erhöhten Aufwandsentschädigung.
Die Verwaltung hält es für angemessen, den Ortsvorstehern der Gemeinde diese Erhöhung zu bewilligen. Dies erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 17. September 2015 die Thematik an den Ältestenrat verwiesen, der eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung um 25 % zum 1. Oktober 2015 vereinbart hat.