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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Mit Aufstellungsbeschluss vom 24. Mai 2017 hat der Gemeinderat das Bebauungsplanverfahren für die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Stockberg“, die der Anpassung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Ausweitung eines Baufensters und Wegfall eines festgesetzten, aber nicht umgesetzten Fußweges im Bereich der bereits bebauten Grundstücksfläche zwischen den Parzellen 43/34 und 41/15 dient, eingeleitet. Die Änderung dient der Konkretisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche samt der dort zulässigen Anlagen und Einrichtungen.
Die im Rahmen der vom 8. Juni bis 10. Juli 2017 durchgeführten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden und die Eingaben der Bürgerinnen und Bürger Günther Weinhold, Gabriele und Wolfgang Radtke sowie Gisbert Zimmer, die zur vorliegenden Planung auf Gefährdungen ihrer hangabwärts liegenden Grundstücke und Anwesen durch infolge der vorgenommenen Terrassierung und Nutzung des Geländes unkontrollierten Abfluss von Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen oder Ableitung des Schwimmbeckeninhaltes hinweisen, liegen dem Ortsrat mit Abwägungsvorschlägen vor.
Nach längerer Beratung kommt der Ortsrat zum Ergebnis, im Rahmen der Offenlegung eine negative Stellungnahme abzugeben.
Beschluss:
Der Ortsrat beschließt, im Rahmen der Offenlegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Stockberg“ folgende Stellungnahme abzugeben:
„Dem Beschlussvorschlag der Gemeinde kann nicht gefolgt werden aus folgenden Gründen:
Die Änderung des Bebauungsplanes dient ausschließlich der Legitimierung von illegal errichteten Bauwerken. Stimmt die Gemeinde dieser Änderung zu, hat dies zur Folge, dass der Bauherr die Möglichkeit hat, nach § 63 LBO einen Bauantrag einzureichen, der dann im Freistellungsverfahren behandelt wird, d. h. es erfolgt keine Prüfung der Unterlagen und spätestens nach 4 Wochen ist der Bauherr vollends im Recht. Das Verfahren ist auch nahezu gebührenfrei.
Aus unserer Sicht bestehen zur Zeit erhebliche Einwände der Nachbarschaft, die bis zu Bauschäden auf dem eigenen Grundstück gehen.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes in der jetzigen Form kann sich eine evtl. Klage gegen die illegal errichteten Bauwerke nur noch direkt gegen die Gemeinde richten. Dieses Risiko wird der Ortsrat Wustweiler nicht mittragen.
Einen gangbaren Weg sieht der Ortsrat Wustweiler in folgender Vorgehensweise:
Der Bebauungsplan wird dahingehend geändert, dass auf den privaten Grünflächen eine Bebauung gemäß § 61 LBO Absatz 1a), 8a), 8b) gestattet ist. Darin beinhaltet sind Gartenhäuser bis 10 m² und Schwimmbecken bis 50 m².
Da die bestehenden Bauwerke größer sind als genannt, kann der Bauherr einen Bauantrag und Befreiungsantrag für die erworbenen Flächenvorteile stellen. In einem solchen Verfahren wird in der Regel die Nachbarschaft beteiligt. Liegt das Einverständnis der Nachbarn vor, ist für alle Rechtssicherheit vorhanden."
Abstimmungsergebnis: einstimmig