öffentliche Ausschreibungen & Auslegungen

BEKANNTMACHUNG DER VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET UND DER AUSLEGUNG ZUR FÖRMLICHEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT GEM. § 3 ABS. 2 BAUGB

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 03. September 2026 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

Der Bebauungsplan „Vorn am Schnackenberg, 1. Erweiterung“ erweitert den Geltungsbereich des seit dem 27. Februar 1981 rechtskräftigen Bebauungsplanes „Vorn am Schnackenberg“ um einen nordöstlich angrenzenden Teilbereich. Die Erweiterung umfasst rückwärtige Grundstücksflächen, die bislang außerhalb des Geltungsbereichs lagen und planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen sind. 

Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Nutzung der rückwärtigen Grundstücksflächen als private Garten- und Erholungsflächen rechtsverbindlich zu regeln und unerwünschte Entwicklungen zu verhindern.

Hierzu wird der zulässige Nutzungsrahmen für diese Flächen konkret festgelegt, sodass typische gärtnerische und erholungsbezogene Nutzungen weiterhin ermöglicht, städtebaulich nicht gewollte Nutzungen dagegen ausgeschlossen werden.

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt – unter Berücksichtigung der zulässigen Nutzungen – über die betreffenden Wohnbaugrundstücke der Faulenbergstraße.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich). Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der 1. Erweiterung des seit dem 27. Februar 1981 rechtskräftigen Bebauungsplanes „Vorn am Schnackenberg“.

Der Bebauungsplan wird dabei für rückwärtige Grundstücksflächen im Nordosten des Ortsteils Hirzweiler der Gemeinde Illingen aufgestellt. Das Plangebiet liegt im rückwärtigen Bereich der Faulenbergstraße, unmittelbar hinter der straßenseitigen Wohnbebauung, und umfasst überwiegend private Gartenflächen, die derzeit von der in der Faulenbergstraße ansässigen Wohnbevölkerung genutzt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt: im Norden durch Grün- und Freiflächen mit Gehölzstrukturen, im Osten durch einen Feldweg sowie einen begleitenden Gehölzstreifen, im Süden durch Grün- bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Westen durch private Gartenflächen der Wohnbebauung entlang der Faulenbergstraße.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 0,6 ha.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Illingen stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Fläche für die Landwirtschaft dar. Es ist davon auszugehen, dass sich der vorliegende Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt bzw. sich aus dem Entwicklungsspielraum des Flächennutzungsplanes ableiten lässt. Eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist demnach nicht erforderlich. 

Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurden im Bebauungsplan folgende Ergänzungen vorgenommen:

  • detailliertere Ausarbeitung der Festsetzung bezüglich der privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Erholungsgärten“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sowie die Überarbeitung der dort zulässigen Nutzungen und Anlagen.
  • Aufnahme von vorsorglichen Hinweisen zum Artenschutz sowie von ergänzenden Hinweisen zum Denkmalschutz 

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht, sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 07. Oktober 2026 bis einschließlich 09. November 2026 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.illingen.de, Pfad: Rathaus/Service/Ausschreibungen/Auslegungen, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Illingen, Hauptstraße 86, 66557 Illingen, Zimmer Nr. 214, während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:

 

Dokument

Informationen und betroffene Themen

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)

Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltpru?fung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB dar und bewertet die Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter.

 

  • Schutzgut Mensch: Durch die Planung entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Lärm, Schadstoffe oder sonstige Emissionen. Die Flächen werden weiterhin als Gärten genutzt; eine Veränderung der Wohn- oder Erholungsqualität ist nicht zu erwarten. Insgesamt sind die Auswirkungen als gering einzustufen.
  • Schutzgut Arten und Biotope: Das Gebiet besteht überwiegend aus intensiv genutzten Gartenflächen, Wiesen und einer Weide mit insgesamt geringer ökologischer Wertigkeit. Geschützte Arten oder wertvolle Lebensräume sind nicht betroffen. Die artenschutzrechtliche Prüfung zeigt, dass keine Verbotstatbestände erfüllt werden und ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden sind. Die Auswirkungen sind gering.
  • Schutzgut Boden: Durch kleine bauliche Anlagen wie Gartenhäuser oder Wege kommt es zu einer geringen zusätzlichen Versiegelung. Die natürlichen Bodenfunktionen bleiben weitgehend erhalten, da die Eingriffe kleinräumig sind und bodenschonende Maßnahmen vorgesehen sind. Die Auswirkungen sind gering bis mäßig.
  • Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer oder Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Die Versickerungsfähigkeit bleibt größtenteils erhalten, da nur geringe Flächen versiegelt werden dürfen. Auswirkungen auf Grundwasser oder Oberflächenabfluss sind nicht zu erwarten. Die Auswirkungen sind gering.
  • Schutzgut Klima: Die Fläche bleibt überwiegend unversiegelt und behält ihre Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet. Lokalklimatische Veränderungen sind aufgrund der geringen Eingriffe nicht zu erwarten. Die Auswirkungen sind gering.
  • Schutzgut Landschaftsbild: Das Gebiet ist bereits durch Gärten geprägt und nur eingeschränkt einsehbar. Die zulässigen baulichen Anlagen sind klein und fügen sich in die Umgebung ein. Eine relevante Veränderung des Landschaftsbildes tritt nicht ein. Die Auswirkungen sind gering.
  • Kultur- und Sachgüter: Im Plangebiet sind keine Kulturdenkmäler oder sonstigen schützenswerten Sachgüter vorhanden.
  • Ausgleich: Da im Wesentlichen der bestehende Zustand planungsrechtlich gesichert wird und keine erheblichen Eingriffe erfolgen, ist keine detaillierte Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erforderlich. Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig.

 

Gesamtbewertung

Die Planung führt insgesamt nur zu geringen Umweltauswirkungen. Sie dient vor allem der geordneten Entwicklung und Sicherung bestehender Gartennutzungen, ohne den Naturhaushalt oder die Schutzgu?ter wesentlich zu beeinträchtigen.

3 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug

- Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz:Schutzgebiete gem. BNatSchG sind durch die Planung nicht betroffen. Das Landschaftsschutzgebiet „Illingen-Hirzweiler/Welschbach“ liegt ca. 5 m östlich des Plangebietes, Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Rückschnitt-/ Rodungsarbeiten nur außerhalb der Schutzzeiten; Gehölze vor Entfernung auf Fledermäuse bzw. besonders/ streng geschützte Arten prüfen. Zusätzlich Anregung zu Nisthilfen und Fledermauskästen. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. § 4 Abs. 1 BauGB entsprechen den Anforderungen, es werden keine weiteren Anforderungen seitens des LUA gestellt.

- Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Oberste Landesbaubehörde OBB 1, Referat OBB 11, Landesplanung, Bauleitplanung: Die marginale Überschneidung des Geltungsbereichs mit einem Vorranggebiet für Landwirtschaft kann als maßstäbliche Ungenauigkeit gewertet werden. Unmittelbar an Geltungsbereich angrenzend befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Illingen - Hirzweiler/Welschbach“ mit der Kennung LSG-L-4.02.04. Mögliche Beeinträchtigung ist mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen.“

  • Landesdenkmalamt: Bau- oder Bodendenkmäler sind nicht von der Planung betroffen. Bei zukünftigen Erd- oder Abbrucharbeiten muss das Landesdenkmalamt (LDA) jedoch zwingend beteiligt werden. Zudem wird ausdrücklich auf die gesetzliche Anzeige- und Schutzpflicht bei Bodenfunden sowie die Bußgeldregelungen bei Verstößen hingewiesen.
 

2 Stellungnahmen von Privaten mit Umweltbezug

 
  • Die Privaten haben im Wesentlichen zu den folgenden Punkten Stellung genommen:
 
  • Hinweise auf die Notwendigkeit des Erhalts von schützenden Naturräumen und Naturgebieten im Außenbereich.
  • Warnungen vor einer Gefährdung und nachhaltigen Zerstörung des lokalen Ökosystems durch die unkontrollierte Ausbreitung von Nebengebäuden (wie Gartenhäusern), Einfriedungen (z. B. Stahlzäunen) und intensiveren Freizeitnutzungen.
  • Informationen zum Risiko von erheblichem Flächenfraß und ungesteuerter Zersiedlung der freien Feldmark durch die Umwandlung von Außenbereichsflächen in Bauland.
  • Thematisierung von Folgewirkungen (weitere Erschließungen, Baulandspekulation) zu Lasten von wertvollen Natur- und Erholungsflächen durch eine Ausweitung von Innenbereichsgrenzen.
  • Hinweise auf bereits erfolgte Rückbaumaßnahmen im Planungsgebiet zur Wiederherstellung des schützenden Naturraums.
  • Hinweise auf die drohende Beeinträchtigung und Veränderung des Landschafts- und Ortsbildes durch eine ungeordnete Ausdehnung der Ortslage sowie durch visuelle Störungen (Zäune, Schwarzbauten).
 

 

Während der vor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: Fachbereich3@illingen.de bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

 

Illingen, den 29. September 2026
gez. Andreas Hübgen,  Bürgermeister

Im Zusammenhang mit einer in der Gemarkung Uchtelfangen, Flur 01 (Josefstraße 16) durchgeführten Liegenschaftsvermessung wurden die Grenzen des Flurstückes Nr. 256/1 festgestellt und abgemarkt. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 28.09.2026 ein Grenztermin durchgeführt.

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben.

Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Entscheidung der Verhandlungsleiterin / des Verhandlungsleiters

Die Flurstücksgrenzen werden so - wiederhergestellt - festgestellt - wie es die Ermittlung der alten Flurstücksgrenzen - und die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen - ergeben hat, und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.

Abmarkung der Grenzpunkte

Die Abmarkung der Grenzpunkte erfolgt in der aus der Skizze ersichtlichen Weise. Die Niederschrift über den Grenztermin ist in der Zeit vom 07.10.2026 bis 23.11.2026 in den Geschäftsräumen des Vermessungsbüros König und Rickmann, St. Annenstraße 48, 66606 St. Wendel ausgelegt und kann während der Geschäftsstunden Montag bis Freitag von 8:00 Uhr - 16:00 Uhr eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG (Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz) nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte - kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin / den Kläger, die Beklagte / den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage soll zudem der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelungen erfolgen.

Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

 

St. Wendel, den 30.09.2026
Dipl.-Ing. Michael König,
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

 

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 47e Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes in der 2. Stufe verpflichtet.

Ausführliche Informationen zum Thema „Umgebungslärm" erhalten Sie auch beim zuständigen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter der Internetadresse: http://www.saarland.de


Die Gemeinde Illingen vergibt im Rahmen des aktuell gültigen Vergabeerlasses auch wiederholt Arbeiten in Form von beschränkten Ausschreibungen als auch freihändigen Vergaben für verschiedene Gewerke im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau zum Umbau und zur Sanierung der kommunalen Liegenschaften sowie der Infrastruktur.

Sofern Sie Interesse haben, bei den vorgenannten Anfragen berücksichtigt zu werden, bitten wir Sie um Zusendung einer formlosen Interessenbekundung mit Angabe der in Frage kommenden Gewerke an folgende Adresse:


Bei der Gemeinde Illingen ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines Gärtner / Gartenlandschaftsbauer / Forstwirt / (m/w/d) zu besetzen. Einsatzschwerpunkte sind die gemeindlichen Grünanlagen und die Friedhöfe.

Einstellungsvoraussetzung ist neben der gesundheitlichen Eignung eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der entsprechenden Berufsbilder.

Der Besitz des Führerscheins Klasse B ist erforderlich, Klasse CE von Vorteil.

Zum Aufgabengebiet gehören die Pflege von Rasen-, Wiesen- und Staudenflächen und die Gehölzpflege. Berufserfahrung im Bereich Staudenpflege oder Erfahrungen bei Fäll- und Rückschnittarbeiten am stehenden und liegenden Holz inklusive Hubarbeitsbühne (AS Baum I, AS Baum II) sind von Vorteil.

Entsprechende Qualifikationen können, soweit noch nicht vorhanden, im Rahmen von Fortbildungen erworben werden. Die Bereitschaft hierzu wird vorausgesetzt.

Die Gemeinde Illingen legt besonderen Wert auf attraktive Grünflächen. Wir suchen einen qualifizierten Mitarbeiter (m/w/d), der/die sich in die Gestaltung und Pflege unserer Friedhöfe und Grünflächen engagiert einbringt.

Die Einstellung erfolgt nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst bis zur Entgeltgruppe 5 je nach vorhandener Qualifikation.


Weiter bieten wir: 

  • Flexible Arbeitszeitmodelle und einen modernen Arbeitsplatz
  • Fortbildungen zur fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Zahlreiche Dienstsportangebote 
     

Im Sinne der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes sowie des Frauenförderplanes der Gemeinde Illingen sind Frauen aufgefordert, sich zu bewerben. Die Gemeinde Illingen hat sich durch Integrationsvereinbarung auch zur Förderung von Menschen mit Behinderungen verpflichtet.

Bewerbungen mit Lebenslauf, Lichtbild sowie beglaubigter Zeugnisabschrift sind bis spätestens 30.10.2026 an bewerbung@illingen.de oder Gemeindeverwaltung Illingen, Rathaus, Fachbereich 1, 66557 Illingen einzureichen. Auf Übersendung von Bewerbungsmappen und Sichthüllen bitten wir aus Gründen der Portoersparnis zu verzichten.
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens werden wir ihre personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Gemeinde Illingen wird die Daten nicht an Dritte weitergeben und die Regelungen der Datenschutzbestimmungen einhalten.                                                    


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Sollten Sie jedoch lieber den klassischen Weg bevorzugen, dann senden Sie uns in Papierform oder E-Mail die Bewerbung mit Lebenslauf, Lichtbild sowie beglaubigter Zeugniskopie an:

Gemeindeverwaltung Illingen
FB 1 - Personalservice
Hauptstraße 86
66557 Illingen

oder an 


Hinweise:

  • Bitte verzichten Sie bei Ihrer Bewerbung auf Klarsichthüllen, Schnellhefter und Ähnliches.
     
  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
     
  • Im Sinne der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes sowie des Frauenförderplanes der Gemeinde Illingen sind Frauen aufgefordert, sich zu bewerben. Die Gemeinde Illingen hat sich durch Integrationsvereinbarung auch zur Förderung von Menschen mit Behinderungen verpflichtet.
     
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