Der Gemeinderat Illingen hat in seiner Sitzung am 25. September 2025 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Flächennutzungsplan durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergie" fortzuschreiben.
Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 % steigen. Die Landesregierung reagiert mit dem Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG) auf die Bundesvorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), in dem den Kommunen Teilflächenziele zugewiesen werden, um bis 2030 2% der saarländischen Landesfläche für Windenergieanlagen auszuweisen.
Die Gemeinde Illingen hat in der Vergangenheit noch keine Gebiete für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Die Zielvorgaben des Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG), wonach bis 31.12.2027 0,20% und bis 31.12.2030 0,36% der Gemeindefläche bzw. ca. 13 ha für Windenergie auszuweisen sind, werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erfüllt. Um diese Ziele als Gemeinde zu erfüllen, ist die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB somit erforderlich.
Grundlage für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ sind v.a. die im Rahmen der saarländischen Windpotenzialstudie 2024 des Landes ermittelten Potenzialflächen.
Gegenstand der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan ist die Darstellung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen, um die Errichtung von Windenergieanlagen planerisch vorzubereiten und das kommunale Teilflächenziel der Gemeinde gem. § 4 SFZG zu erreichen.
Der sachliche Teilflächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. Die Standorte der geplanten Sonderbauflächen für Windenergieanlagen sind dem Lageplan zu entnehmen. Die Grenzen des Geltungsbereiches des sachlichen Teilflächennutzungsplanes entsprechen dem Gemeindegebiet und sind ebenfalls dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Die BürgerInnen sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Vorentwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergie", bestehend aus dem Plan und der Begründung, in der Zeit vom 09. Oktober 2025 bis einschließlich 10. November 2025 auf der Internetseite der Gemeinde (unter www.illingen.de) unter folgendem Pfad: Rathaus und Service - Ausschreibungen und Auslegungen, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieserBekanntmachung ist ebenfalls ins Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des Zeitraums 09. Oktober 2025 bis einschließlich 10. November 2025 zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Illingen, Hauptstraße 86, Zimmer Nr. 214, während den allgemeinen Dienstzeiten im Rathaus Illingen eingesehen werden.
Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB erstellt.
Während der vor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an bauverwaltung@illingen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift, vorgebracht werden.
Illingen, 26. September 2025
 Andreas Hübgen
 Bürgermeister