öffentliche Ausschreibungen & Auslegungen

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Gem. § 3 Abs. 1 Baugb

Der Gemeinderat Illingen hat in seiner Sitzung am 26. März 2026 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Vorn am Schnackenberg, 1. Erweiterung“ aufzustellen.

Der vorliegende Bebauungsplan „Vorn am Schnackenberg, 1. Erweiterung“ erweitert den Geltungsbereich des seit dem 27. Februar 1981 rechtskräftigen Bebauungsplanes „Vorn am Schnackenberg“ um einen nordöstlich angrenzenden Teilbereich. Die Erweiterung umfasst rückwärtige Grundstücksflächen, die bislang außerhalb des Geltungsbereichs lagen und planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen sind. 

Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Nutzung der rückwärtigen Grundstücksflächen als private Garten- und Erholungsflächen rechtsverbindlich zu regeln und unerwünschte Entwicklungen zu verhindern.

Hierzu wird der zulässige Nutzungsrahmen für diese Flächen konkret festgelegt, sodass typische gärtnerische und erholungsbezogene Nutzungen weiterhin ermöglicht, städtebaulich nicht gewollte Nutzungen dagegen ausgeschlossen werden.

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt – unter Berücksichtigung der zulässigen Nutzungen – über die betreffenden Wohnbaugrundstücke der Faulenbergstraße.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich). Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der 1. Erweiterung des seit dem 27. Februar 1981 rechtskräftigen Bebauungsplanes „Vorn am Schnackenberg“.

Der Bebauungsplan wird dabei für rückwärtige Grundstücksflächen im Nordosten des Ortsteils Hirzweiler der Gemeinde Illingen aufgestellt. Das Plangebiet liegt im rückwärtigen Bereich der Faulenbergstraße, unmittelbar hinter der straßenseitigen Wohnbebauung, und umfasst überwiegend private Gartenflächen, die derzeit von der in der Faulenbergstraße ansässigen Wohnbevölkerung genutzt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt: im Norden durch Grün- und Freiflächen mit Gehölzstrukturen, im Osten durch einen Feldweg sowie einen begleitenden Gehölzstreifen, im Süden durch Grün- bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Westen durch private Gartenflächen der Wohnbebauung entlang der Faulenbergstraße.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 0,6 ha.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Illingen stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Fläche für die Landwirtschaft dar. Es ist davon auszugehen, dass sich der vorliegende Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt bzw. sich aus dem Entwicklungsspielraum des Flächennutzungsplanes ableiten lässt.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung sowie dem Umweltbericht in der Zeit vom 27. April 2026 bis einschließlich 26. Mai 2026 auf der Internetseite der Gemeinde (unter www.illingen.de) unter folgendem Pfad: Rathaus/Service/Ausschreibungen/Auslegungen veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls ins Internet eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Hauptstraße 86, 66557 Illingen, Zimmer Nr. 214 während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an die Adresse: , bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift, vorgebracht werden. 

 

Illingen, den 17. April 2026
gez. Andreas Hübgen
Bürgermeister

 

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 47e Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes in der 2. Stufe verpflichtet.

Ausführliche Informationen zum Thema „Umgebungslärm" erhalten Sie auch beim zuständigen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter der Internetadresse: http://www.saarland.de


Die Gemeinde Illingen vergibt im Rahmen des aktuell gültigen Vergabeerlasses auch wiederholt Arbeiten in Form von beschränkten Ausschreibungen als auch freihändigen Vergaben für verschiedene Gewerke im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau zum Umbau und zur Sanierung der kommunalen Liegenschaften sowie der Infrastruktur.

Sofern Sie Interesse haben, bei den vorgenannten Anfragen berücksichtigt zu werden, bitten wir Sie um Zusendung einer formlosen Interessenbekundung mit Angabe der in Frage kommenden Gewerke an folgende Adresse:


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Sollten Sie jedoch lieber den klassischen Weg bevorzugen, dann senden Sie uns in Papierform oder E-Mail die Bewerbung mit Lebenslauf, Lichtbild sowie beglaubigter Zeugniskopie an:

Gemeindeverwaltung Illingen
FB 1 - Personalservice
Hauptstraße 86
66557 Illingen

oder an 


Hinweise:

  • Bitte verzichten Sie bei Ihrer Bewerbung auf Klarsichthüllen, Schnellhefter und Ähnliches.
     
  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
     
  • Im Sinne der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes sowie des Frauenförderplanes der Gemeinde Illingen sind Frauen aufgefordert, sich zu bewerben. Die Gemeinde Illingen hat sich durch Integrationsvereinbarung auch zur Förderung von Menschen mit Behinderungen verpflichtet.
     
  • Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens werden wir ihre personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Gemeinde Illingen wird die Daten nicht an Dritte weitergeben und die Regelungen der Datenschutzbestimmungen einhalten.