Der Gemeinderat der Gemeinde Illingen hat in seiner Sitzung am 10. April 2025 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes „Neubau ALDI-Filiale Hosterhof“ im Internet bzw. eine Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
In der Gemeinde Illingen soll die bestehende ALDI-Filiale in der Illinger Straße erneuert werden. Die Erneuerung des bestehenden Lebensmitteldiscounters soll durch den Abriss des bestehenden Gebäudes und anschließender Errichtung eines Neubaus an gleicher Stelle erfolgen. Die Verkaufsfläche soll dabei um rund 280 m2 auf 1.100 m2 ergänzt werden, um den aktuellen Markt- und Wettbewerbsanforderungen zu entsprechen.
An der Erschließung der Fläche (über die Illinger Straße) werden keine Änderungen vorgenommen. Die erforderlichen Stellplätze (ruhender Verkehr) können weiterhin vollständig auf dem Grundstück organisiert werden. Die Bäckerei und der Kiosk werden im Bestand gesichert.
Eine Auswirkungsanalyse zur Bewertung des Vorhabens wurde von der Isoplan-Marktforschung Dr. Schreiber und Kollegen Gbr erstellt. Gemäß der Analyse wird das Vorhaben aus einzelhandelsgutachterlicher Sicht als verträglich eingestuft.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan wird für das Gelände der bestehenden ALDI-Filiale in der Illinger Straße (L 112) aufgestellt, inklusive dem Bestandsgebäude mit Bäckerei-Verkaufsstelle und Kiosk. In Richtung Norden und Süden wird das Plangebiet durch bestehende Wohnbebauung mit privaten Frei- und Grünflächen eingegrenzt. Westlich des Plangebietes schließt die freie Landschaft an.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 8.400 m2.
Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Aldi-Filiale Hosterhof“ aus dem Jahr 2013.
Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit noch als gemischte Baufläche und Fläche für Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspräche aktuell damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB.
Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und der kumulierten Auswirkungsanalyse, in der Zeit vom 02. Mai. 2025 bis einschließlich 02. Juni 2025 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.illingen.de, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladenbereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Hauptstraße 86, 66557 Illingen, Zimmer Nr. 214, während der folgenden allgemeinen Dienststunden (Öffnungszeiten des Rathauses) eingesehen werden.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adressefb3@illingen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werde. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Illingen, 15. April 2025
In Vertretung
gez. Sebastian Biehler
Beigeordneter