öffentliche Ausschreibungen & Auslegungen

Im Zusammenhang mit einer in der Gemarkung Uchtelfangen, Flur 01 (Josefstraße 16) durchgeführten Liegenschaftsvermessung wurden die Grenzen des Flurstückes Nr. 256/1 festgestellt und abgemarkt. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 28.09.2026 ein Grenztermin durchgeführt.

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben.

Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Entscheidung der Verhandlungsleiterin / des Verhandlungsleiters

Die Flurstücksgrenzen werden so - wiederhergestellt - festgestellt - wie es die Ermittlung der alten Flurstücksgrenzen - und die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen - ergeben hat, und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.

Abmarkung der Grenzpunkte

Die Abmarkung der Grenzpunkte erfolgt in der aus der Skizze ersichtlichen Weise. Die Niederschrift über den Grenztermin ist in der Zeit vom 07.10.2026 bis 23.11.2026 in den Geschäftsräumen des Vermessungsbüros König und Rickmann, St. Annenstraße 48, 66606 St. Wendel ausgelegt und kann während der Geschäftsstunden Montag bis Freitag von 8:00 Uhr - 16:00 Uhr eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG (Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz) nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte - kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin / den Kläger, die Beklagte / den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage soll zudem der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelungen erfolgen.

Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

 

St. Wendel, den 30.09.2026
Dipl.-Ing. Michael König,
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

 

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 47e Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes in der 2. Stufe verpflichtet.

Ausführliche Informationen zum Thema „Umgebungslärm" erhalten Sie auch beim zuständigen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter der Internetadresse: http://www.saarland.de


Die Gemeinde Illingen vergibt im Rahmen des aktuell gültigen Vergabeerlasses auch wiederholt Arbeiten in Form von beschränkten Ausschreibungen als auch freihändigen Vergaben für verschiedene Gewerke im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau zum Umbau und zur Sanierung der kommunalen Liegenschaften sowie der Infrastruktur.

Sofern Sie Interesse haben, bei den vorgenannten Anfragen berücksichtigt zu werden, bitten wir Sie um Zusendung einer formlosen Interessenbekundung mit Angabe der in Frage kommenden Gewerke an folgende Adresse:


Zur Zeit liegen keine Ausschreibungen vor.